(bitte nur von einem Anwalt für Mietrecht, da Vertrag mit Individualvereinbarung) Liebes Anwaltsteam, in den kommenden Wochen werde ich aus meiner Wohnung ausziehen, die ich seit rund 15 Jahren bewohne. ... Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall: o in Küche, Bädern und Duschen: alle 3 Jahre, o in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: alle 5 Jahre, o in anderen Nebenräumen: alle 7 Jahre Die Erneuerung der Anstriche von Fenster, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln ist regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich. 3) Schönheitsreparaturen bei Auszug Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe (Quote) zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Naßräumen (Küchen, Bädern, Duschen) o länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33 % der Kosten o liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 66 %, o bei mehr als drei Jahren 100 %. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für die sonstigen Räume o länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten o liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 % o länger als drei Jahre 60 % o länger als vier Jahre 80 % o länger als fünf Jahre 100%.