Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Frage 1:
Bei dem Begriff „Botulinumtoxin“ dürfte es sich um einen Gattungsbegriff handeln, da er die Bezeichnung eines chemischen Wirkstoffs darstellt. Die Rechtsprechung zu Domainstreitigkeiten um Gattungsbegriffe ist nahezu uferlos und kann sich anhand des Einzelfalls erheblich unterscheiden.
Der BGH hat jedoch bereits mit Urteil vom 17.05.2001, Az. I ZR 216/99
, („mitwohnzentrale“) entschieden, dass Gattungsbegriffe als Internetdomain grundsätzlich gewählt werden dürfen. Es gilt dann das Prioritätsprinzip. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domainname eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn man davon ausgeht, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Internetnutzern eine Suche über die Direkteingabe einer Gattungsbezeichnung als Domain in der Hoffnung vornimmt, allgemeine Brancheninformationen über diesen Gattungsbegriff zu erhalten, jedoch nur auf ein spezielles Angebot (in diesem Falle: Ihr Angebot) verwiesen wird. Dies gilt umso mehr, wenn Sie den Domainnamen in der Absicht benutzen, die Alleinstellungswirkung auszunutzen, um Besucher auf Ihren Seiten zu kanalisieren. Sie müssen dann mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen.
Ein anderes rechtliches Ergebnis kann sich jedoch ergeben, wenn Ihre Internetdomain nicht nur aus dem Begriff „Botulinumtoxin“ besteht, sondern in Kombination damit verwendet wird „(z.B. „Botulinumtoxin-xyz.de“).
Hier ist die Anzahl möglicher Fallgestaltungen so hoch (und die Fülle rechtlicher Lösungen damit auch), dass ich Ihnen nur raten kann, sich individuell von einem auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Denn es kommt im Zweifel auf den genauen Domainnamen an. Eine abstrakt-generelle Beratung wie sie aufgrund Ihrer bisherigen Angaben vorgenommen werden muss, ist hier wenig sinnvoll.
Frage 2:
Ihr Vorhaben halte ich für sehr risikobehaftet.
Nach 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz kann der Markeninhaber die Benutzung eines Zeichens untersagen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Im Wesentlichen sind daher drei Faktoren zu prüfen:
1. Ähnlichkeit zwischen Zeichen und eingetragener Marke
2. Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung
3. Kennzeichnungskraft der Marke
Vorliegend besteht Identität der angegebenen Dienstleistungen/Waren insoweit, dass Sie eine Behandlung mit Botulinumtoxin vornehmen möchten (also denselben Kundenkreis ansprechen, der auch von den Inhabern der Marke „Botox“ berührt wird). Die Marke „Botox“ hat - dies unterstelle ich nach Ihren Angaben - kraft Verkehrsgeltung eine gesteigerte Kennzeichnungskraft, da die angesprochnen Verkehrskreise den Begriff „Botox“ synonym mit dem angebotenen Therapieverfahren verwenden.
Aufgrund der identischen Waren/Dienstleistungen und der erhöhten Kennzeichnungskraft der Marke „Botox“ sind an die Ähnlichkeit des verwendeten Zeichens und der Marke relativ geringe Anforderungen zu stellen. Die vorstehend geschilderten Faktoren stehen nämlich in einer Wechselwirkung zueinander, so dass es - wenn einer oder zwei Faktoren stärker ausgeprägt sind - ausreicht, dass die übrigen Faktoren weniger stark zur Geltung kommen.
Wie Sie selber angeben, möchten Sie durch die Schriftgestaltung beim Kunden eine Assoziation mit der geschützten Marke „Botox“ wecken. Sie bezwecken also durch Ihr Vorgehen, sich den Bekanntheitsgrad des Begriffes „Botox“ zunutze zu machen, indem Kunden aufgrund der Schriftgestaltung suggeriert“ wird, es mit einem bekannten Produkt zu tun zu haben. Aufgrund der von Ihnen geschilderten Schriftgestaltung springt die Ähnlichkeit zur Marke „Botox“ jedem unbefangenen Betrachter sofort ins Auge. Daher dürfte ein Gericht eine Verwechslungsgefahr recht schnell annehmen.
Sie riskieren bei der Verwendung des von Ihnen geschilderten Schriftbildes, vom Markeninhaber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. In markenrechtlichen Angelegenheiten sind sehr hohe Streitwerte keine Seltenheit, so dass Sie einem erheblichen Anwalts- und Gerichtskostenrisiko ausgesetzt sind. Ich kann Ihnen nur raten, sich vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit individuell von einem auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, der auch Ihre Schriftgestaltung konkret beurteilen kann. Eine abschließende Prüfung ist mir aufgrund Ihrer abstrakten Schilderung nicht möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
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