Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Sie sind nicht verpflichtet, Anzeige bei der Polizei zu erstatten oder aber einen Strafantrag zu stellen, hier umso weniger, als nach der Rückbuchung durch Sie der Usenetdiensteanbieter den „Schaden“ hat, da zu vermuten ist, dass sich ein Dritter unter falschen Kontaktdaten Leistungen des Usenetdiensteanbieters erschlichen hat ohne dafür zu bezahlen.
Das Delikt „Datenmissbrauch“ gibt es in der Form so nicht, allerdings käme nach Ihrer Schilderung möglicherweise die Straftat eines Computerbetruges (§ 263a StGB
) oder aber des „Ausspähens von Daten“ in Betracht.
Zivilrechtlich kann das Strafverfahren für Sie insoweit „günstig“ sein, als ein Dritter ermittelt werden kann, der Ihre Bankverbindungsdaten, etc. missbraucht hat. Dann haften Sie in keinem Fall für die angefallene Abogebühr, da Sie auch in keinem Fall Vertragspartner sein können.
Allerdings muss der Usenetdiensteanbieter ohnehin nachweisen, dass Sie Vertragspartner geworden sind. Dies wird er nach Ihrer Schilderung wohl nur schwerlich können, auch wenn er versuchen könnte, zu der gespeicherten IP-Adresse von der zuständigen Staatsanwaltschaft die Kontaktdaten desjenigen zu erhalten. Ob diese die Kontaktdaten aber überhaupt herausgeben darf, dürfte bei einer Bagatellstraftat wie vorliegend möglichweise zu verneinen sein, da das Interesse der Geltendmachung einer geringen zivilrechtlichen Forderung die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nicht rechtfertigt. (Vgl. dazu auch Bundesverfassungsgericht, NJW 2002, 3619
, 3624.)
Nach allem hat der Usenetdiensteanbieter kaum eine Möglichkeit, von Ihnen die Abogebühr zu fordern. Insbesondere sind Sie nicht verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten oder Strafantrag zu stellen.
Gegen eine Inanspruchnahme sollten Sie sich daher wehren.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 26.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Schmidt,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, die meine Vermutung sachgerecht bestätigt. Doch wie verstehe ich:
"Gegen eine Inanspruchnahme sollten Sie sich daher wehren."?
Schilderungen anderer Fälle des Anbieters beschreiben, dass trotz schriftlicher Erklärung ein gestaffeltes Mahnsystem beginnt. Dies könnte in meinem Fall also so aussehen, dass stetig wiederholt versucht wird, den Betrag per Lastschrift einzuziehen, bis zu Schreiben von Rechtsanwälten und Inkassobüros und der Androhung eines gerichtlichen Mahnbescheids (Droheskalation). Ich habe vor, mich folgendermaßen zu verhalten:
a) Schriftsatz per Einschreiben/Rückschein mit Sachverhaltsschilderung.
b) neuen Lastschriften immer widersprechen.
c) mögliche Schriftsätze ggf. ignorieren oder wie vorher beantworten
d) einem gerichtlichen Mahnbescheid (der wird ja ohne Prüfung der Forderung erhoben) formell widersprechen, da dann der Anbieter vor Gericht seine Forderung beweisen muß.
Halten Sie dieses Verhalten unter der von mir geschilderten Voraussetzung (es kann kein Vertrag existieren!) für zweckmäßig?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das von Ihnen beschriebene Vorgehen ist möglich, aber nicht unbedingt zweckmäßig und zudem arbeitsaufwendig.
Es bietet sich in erster Linie an, jetzt mit einem anwaltlichen Schreiben auf die Forderung des Gegners zu antworten. Erfahrungsgemäß hat sich die Angelegenheit bereits damit erledigt. Für die Kosten des eigenen Anwalts müssten allerdings wohl Sie selbst aufkommen.
Falls die Gegenseite nochmals versucht, den Betrag einzuziehen, so können Sie die Gegenseite aktiv auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die dafür aufgewendeten Kosten wären erstattungsfähig.
Ich würde keinesfalls warten, bis ein Mahnantrag eingeht; die Forderung des Gegners kann und soll bereits vorher abgewehrt werden, s.o.
--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
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