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Mobiltelefon in Reparatur - Keine Rücklieferung ohne Handlingpauschale

27. August 2008 18:40 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt André Neumann

Hallo,

hatte einen Schaden an meinem Handy und habe dieses zur Reparatur an eine Werkstatt geschickt(http://mobilfunk-reparaturen.de/(zwecksAGB)). Dort liegt es nun bereits seit 3 Wochen. Auf mehrfache Nachfrage wurde mir gesagt, dass ein Ersatzteil bestellt sei und vom Hersteller nicht geliefert wird. Dies ist nach Angaben des Herstellers falsch(Werkstatt bezieht Ersatzteile von Zwischenhändler). Dies wird gestützt durch die Tatsache, dass mir der Mitarbeiter des Herstellers nach kurzer Recherche mehrere Werkstätten nennen konnte, die dieses Teil auf Lager haben.

Habe nun heute, mangels eines Liefertermins, eine Frist zur Lieferung des Telefons gesetzt. Nach Angabe des Dienstleisters, nach der das Telefon bis Fristenede(2 Wochen = angemessen) nicht geleiefert werden kann wollte ich den Auftrag stornieren und das Gerät an mich oder eine andere Werkstatt zurücksenden lassen.

Der Mitarbeiter stellte mir als einzige Alternative zur Wahl, den Artikel gegen die Erstattung einer Handlingpauschale zurückzusenden, welche per Nachnahme zu begleichen wäre(Nötigung?Da keine Herausgabe ohne direkte Anerkennung/Begleichung der Forderung).

Ich sehe es nicht ein für 3 Wochen Lagerung 25 Euro zu zahlen, obwohl ich die Verzögerung nicht zu verschulden habe.

Welche Möglichkeiten habe ich nun?Klage auf Herausgabe hab ich mir schon ergooglet, aber das dürfte wohl alles andere als Verhältnissmässig sein, da sich sowas ja hinziehen dürfte(Handy dann alt, ausserdem keine Nutzung in der Zeit, Wertverlust...)

MfG

Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Wie Sie bereits richtig festgestellt haben, bleibt Ihnen vorliegend nur die Möglichkeit der Klage auf Herausgabe des Mobiltelefons.

Ein schnelleres Mahnverfahren scheidet aus. So sind Mahnverfahren wegen folgender Ansprüche nicht zulässig:
- Ansprüche, welche die Herausgabe von Gegenständen beinhalten (in diesen Fällen nur Klage im Prozessverfahren möglich).

Die einzige „schnelle“ Variante wäre die, einer so genannten „Einstweiligen Verfügung“. Diese kann unter Umständen innerhalb weniger Stunden erwirkt werden. Eine einstweilige Verfügung ist grundsätzlich nach § 935 ZPO möglich.
§ 935 ZPO :
„Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte“.

Grundsätzlich kann auch der Eigentümer einer Sache die Herausgabe im Wege einer einstweiligen Verfügung erzwingen. Jedoch ist dies z.B. nur möglich, wenn der Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt worden ist (Düss OLGR 93, 297 ) oder der Verlust bzw. die Beschädigung einer Sache droht (Düss OLGR 95, 204 ). Ferner ist das Herausgabeverlangen im Wege einer einstweiligen Verfügung möglich, wenn ein schwerer Nachteil abgewendet werden soll (Düss GuT 05, 257).

Eine einstweilige Verfügung wird aber für nicht zulässig erachtet, wenn die Sache in zulässigem Umfang weiterbenutzt wird (Hamm OLGR 92, 351 ).

Vorliegend greifen keine der genannten Ausnahmefälle bei Ihnen ein. So ist weder damit zu rechnen, dass das Mobiltelefon weiterverkauft oder beschädigt wird. Ein Verlust Ihres Mobiltelefons ist insgesamt nicht zu befürchten.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen diesbezüglich nichts anderes mitteilen kann, aber dies ist eine ehrliche Beuteilung Ihres Falles. Ich hoffe, dass ich Ihnen trotzdem weiter geholfen habe und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

André Neumann

Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 27. August 2008 | 20:11

Sehr geehrter Herr Neumann,

viele Dank für ihre schnelle Antwort.

Sie schreiben, dass eine einstweilige Verfügung nur zulässig ist, sollten durch den aktuellen Zustand Rechte einer der Parteien erheblich verletzt werden. Ich bin aber immer noch der Besitzer des Gerätes. Ist das Eigentumsrecht den Forderungen der Gegenpartei untergeordnet?

Ausserdem ist diese zulässig, wenn ein schwerer Nachteil abgewendet werden soll. Da es sich um ein relativ hochwertiges Gerät handelt, sehe ich die Gefahr eines schnellen Wertverlustes, ohne die Möglichkeit der Nutzung durch mich. Desweiteren entstehen mir zusätzliche Kosten, da ich beruflich auf ein smartphone(email...) angewiesen bin. Sind diese nur im Rahmen von Schadensersatzforderungen einklagbar(ab dem Zeitpunkt, ab dem ich den Dienstleister in Verzug setze), oder kann dies argumentativ diesem Punkt zugerechnet werden?

Ich konnte keine allgemeine Rechtsgrundlage betreffend einer Handlingpauschale im Internet finden, verstehe ihre Antwort aber so, dass ich prinzipiell im Recht bin, nur die Durchsetzung desselben sich schwierig gestaltet.

Desweiteren bin ich über ehrliche, wenn auch unerfreuliche, Einschätzungen froh, da ich auf eine realistische Beurteilung angewiesen bin. Da ich zudem unfreundlich und gleichgültig behandelt wurde, bin ich gerne bereit einen Anwalt zu mandatieren, so lange sich das Kostenrisiko in Grenzen hält.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. August 2008 | 00:02

Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen die Nachfrage wie folg:
Eine einstweilige Verfügung ist ein besonderes Verfahren. Auf ein Unter- oder Überordnungsverhältnis der Rechte kommt es nicht an. Es kommt vielmehr darauf an, wie aus dem Wesen des einstweiligen Rechtsschutzes folgt, dass eine Entscheidung im Eilverfahren notwendig ist, weil der Rechtsschutz im ordentlichen Erkenntnisverfahren nicht rechtzeitig zu erlangen wäre.
So kann ihr Eigentumsrecht auch im ordentlichen Erkenntnisverfahren hinreichend berücksichtigt werden. Auch kann im Wege des ordentlichen Erkenntnisverfahrens rechtzeitig geklärt werden, ob Ihr Eigentumsrecht dem „Forderungsrecht“ der Gegenpartei übergeordnet ist. Etwas anderes kann dann gelten, wenn Sie Gefahr laufen würden, dass Eigentumsrecht zu verlieren. Dies ist hier nicht der Fall.

Zwar stellt der zu erwartende Wertverlust einen Nachteil dar. Dieser ist jedoch im Sinne des einstweiligen Rechtsschutzes nicht als schwerwiegend anzusehen.
Auch die Nichtnutzung des Gerätes und die zusätzlichen Kosten stellen, aus der Sicht des einstweiligen Rechtsschutzes, keine wesentlichen Beeinträchtigungen dar. So gehen diese Forderungen in zeitlicher Hinsicht nicht verloren. Vielmehr gibt z.B. § 286 BGB insoweit einen Schadensersatzanspruch. Danach hat der jeweilige Schuldner die Kosten zu tragen, sobald er wirksam in Verzug gesetzt worden ist.

Bezüglich der Handlingpauschale gehe ich davon aus, dass dies die Lagerungskosten in Höhe von 25 Euro sein sollen. Aus meiner Sicht ist diese Forderung nicht berechtigt. So wurde die entsprechende Pauschale nicht in den AGB`s mit aufgenommen.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn eine solche Pauschale vertraglich vereinbart worden ist.

Insgesamt ist die Durchsetzbarkeit Ihres Anspruches, im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzes, als nicht erfolgreich anzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt André Neumann

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