Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ein Mietvertrag muss nicht zwangsläufig schriftlich abgeschlossen werden um Wirksamkeit zu entfalten. Lediglich Verträge, die befristet und für eine längere Zeit als ein Jahr gelten sollen, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Sofern sie nicht schriflich abgeschlossen werden, sind sie aber auch nicht unwirksam, sondern gelten nur als unbefristet.
Daher ist in dem von Ihnen geschilderten Fall der Vertrag wohl bereits am 5.4. zustande gekommen, da hieraus erkennbar war, dass sich die Mieter vertraglich binden wollen.
Ich empfehle Ihnen, per Einschreiben mit Rückschein eine angemessene Frist von zwei Wochen (oder bis zum 15.6.) zur Wohnungsabnahme zu setzen und diese Frist mit dem Hinweis zu verbinden, dass Sie anderenfalls vom Vertrag zurücktreten und ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen werden. Selbstverständlich müssen Sie nicht vom Vertrag zurücktreten, sondern können auch die vertraglich geschuldete Miete einklagen, bis der Mietvertrag von der Gegenseite unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt wird.
Sofern die Frist ungenutzt verstreicht, können Sie die entstandenen Schäden ggü. der Gegenseite geltend machen. Solche Schäden sind beispielsweise Zusatzkosten für weitere Inserate oder auch der Differenzbetrag, wenn die Wohnung beispielsweise später nur zu einem günstigeren Mietzins vermietbar ist. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Beitreibung der geschuldeten Miete muss im Verzugsfall von der Gegenseite übernommen werden.
Vor Fristablauf entstandene Kosten können nicht geltend gemacht werden. Bevor Ihrerseits der Rücktritt erklärt wurde, sind auch Sie noch an den Vertrag gebunden, so dass Sie keinesfalls einen weiteren Vertrag mit einer Dritten Person schließen sollten.
Sofern es zum Rechtsstreit in dieser Angelegenheit kommt, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Sollten Sie eine Vertretung in der Sache durch mich wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per Email - an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
info@recht-kanzleischorn.de