Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ein Gericht kann die im Urteil angeordnete Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubis vorzeitig aufheben, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist (vgl. § 69a Abs.7 StGB
). Entsprechender Grund zur Annahme ist z.B. dann gegeben, wenn der Täter an einer verkehrspsychologischen Nachschulung teilgenommen hat, die sich mit den Ursachen der Verkehrsauffälligkeit befasst und eine Einstellungs- und Verhaltensänderung des Täters vermuten lässt.
Den Antrag auf Sperrfristverkürzung müssen Sie bei dem Amtsgericht stellen, das auch das Urteil erlassen hat. Der Antrag kann formlos sein, muss jedoch unterschrieben und begründet werden. Der Richter muss der Begründung entnehmen können, warum bei Ihnen von der verhängten Sperrfrist abgesehen und diese vorzeitig aufgehoben werden soll.
Gleichwohl verkürzt diese Nachschulung im Zweifel nur die vom Gericht verhängte Sperrfrist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach Ablauf der Sperrfrist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis sofort wiederzuerteilen. Vielmehr richtet sich diese Wiedererteilung nach § 20 Abs. 1 Fahrerlaubisverordnung (FeV). Es müssen also die Voraussetzungen für die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis vorliegen, insbesondere muss die körperliche und geistige Eignung des Antragstellers nach § 11 Abs. 1 FeV gegeben sein.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 FeV) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Die Bedenken der Behörde sind in Ihrem Fall durchaus begründet, da Ihnen die Einnahme von Diazepam (Psychopharmakon), Diphenhydramin (Antihystaminikum, jedoch auch wirksam als Sedativum) und Doxepin (Antidepressivum) in Verbindung mit Alkohol nachgewiesen wurde. Dem Wortlaut der Norm nach ist diese Entscheidung als gebundene Ermessensentscheidung ausgestaltet, weshalb die Behörde im Regelfall ein ärztliches Gutachten anordnen wird.
Demnach hat die Verwaltungsbehörde durchaus recht, wenn sie ausführt, dass ein Nachschulungskurs zwar die Möglichkeit eröffnet, dass Ihre Sperrfrist verkürzt wird und damit die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis grundsätzlich früher möglich ist, die Verwaltungsbehörde dann aber die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Erstattung eines ärztlichen Gutachtens abhängig machen kann. Mir ist insoweit nicht bekannt, dass die Verwaltungsbehörden in NRW den Sachverhalt grundsätzlich anders beurteilen als die Verwaltungsbehörden in Rheinland-Pfalz. Es würde sich insoweit aber lohnen, einfach mal bei der zuständigen Verwaltungsbehörde in Rheinland-Pfalz anzurufen und nachzufragen, wie derartige Fälle dort gehandhabt werden. Wenn man Ihnen dort „grünes Licht“ gibt, sollten Sie den Kurs dennoch absolvieren. Wenn man Ihnen aber mitteilt, dass auch dort erst ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss, können Sie sich die Kosten in der Tat sparen, wenn dieses Gutachten erst nach Ablauf der Sperrfrist erstattet wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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