Mängelhaftung bei bereits verkauftem Haus
vom 16.3.2010
50 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Ingo Bordasch / Berlin
Soweit ich es verstehe käme eine Haftung meinerseits nur in Frage, wenn ich den verdeckten Mangel ARGLISTIG verschwiegen hätte (§ 444 BGB), was aber absolut nicht der Fall ist.