Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung halte ich nach überschlägiger Prüfung der Rechtslage die geltend gemachten Ansprüche des Käufers weitgehend für nicht gegeben.
Das Fehlen der Niveauregulierung und der Bi-Xenon-Scheinwerfer stellt Sachmängel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
dar, weil hier jeweils eine Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Beschaffenheit vorliegt. Als Vereinbarung reicht insofern auch die Produktbeschreibung in Ihrem Inserat aus, soweit diese – wie hier anzunehmen ist –Vertragsinhalt geworden ist (vgl. BGH NJW 1995, 518
).
Nachdem ein funktionierender Ersatzreifen üblicherweise zur Ausstattung eines Pkw gehört, ist dessen Mangelhaftigkeit ebenfalls ein Mangel der Kaufsache, und zwar gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
.
Der Käufer ist seiner Rechte nicht bereits deswegen verlustig gegangen, weil er die Mängel im Vorfeld oder spätestens bei Abschluss des Kaufvertrages hätte erkennen können. Denn nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB
müsste hier grob fahrlässige Unkenntnis vorliegen, der Käufer also das erforderliche Mindestmaß an Aufmerksamkeit besonders schwer vernachlässigt haben. Hieran fehlt es, wenn der Käufer deshalb weitere Informationen nicht einholt, weil er sich auf die Angaben des Verkäufers verlässt. Auch ist er nicht verpflichtet, eine sachkundige Person zur Besichtigung hinzuzuziehen (OLG Köln NJW 1973, 903
).
Ihnen hilft jedoch der vereinbarte Haftungssausschluss, der im vorliegenden Fall allerdings auslegungsbedürftig ist:
Die Klausel „ wie besichtigt und probegefahren“ führt zunächst nur zum Ausschluss solcher Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen wahrnehmbar waren. Davon dürften hier die Fehler in den Ausstattungsdetails umfasst sein, da diese auch ohne technische Untersuchung erkennbar waren, sei es im Rahmen der Probefahrt oder auch durch die Lektüre der Handbücher und Vergleich der Daten mit Ihrer Produktbeschreibung. Für den defekten Reservereifen dürfte dies also eher nicht gelten, jedenfalls wenn erst eine nähere Untersuchung den Mangel offenbart hätte.
Ob darüber hinaus dem Wortlaut des Vertrages entsprechend ein umfassender „Ausschluss jeder Sachmängelhaftung“ wirksam vereinbart wurde, ist aufgrund der Formulierung nicht ganz klar. Der Käufer wird sich darauf berufen, dass der Haftungssausschluss durch die Klausel „ wie besichtigt und probegefahren“ konkretisiert bzw. eingeschränkt ist, andernfalls ergäbe sie ja auch keinen Sinn.
Nach BGHZ 74, 383
schließt jedenfalls die Klausel „gebraucht, wie besichtigt UND unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ die Haftung insgesamt aus.
Zweifel bei der Auslegung gehen aber zu Lasten des Verkäufers.
Soweit der Haftungsausschluss reicht, wird dieser nach § 444 BGB
nur unwirksam, wenn der Verkäufer „den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat“.
Nachdem Sie mitteilen, dass die Falschangabe lediglich auf fachlicher Unkenntnis beruht, die Ihnen als privater Verkäufer auch zugestanden wird, ist für eine arglistige Vorspiegelung nicht vorhandener Eigenschaften kein Raum. Denn Arglist setzt immer positive Kenntnis der wahren Umstände voraus, (auch grob) fahrlässige Unkenntnis ist nicht ausreichend (BGH NJW 1977, 1055
).
Die bloße Wiedergabe der Merkmale des angebotenen Gegenstandes reicht nicht aus, um bestimmte Eigenschaften zum Gegenstand einer garantiemäßigen Zusicherung im Sinne des § 444 BGB
zu machen.
Hierfür wäre erforderlich, dass der Verkäufer zusätzlich zu erkennen gibt, dass er für das Vorhandensein der beschriebenen Eigenschaften auch einstehen will. Mangels vorliegender Anhaltspunkte ist dies hier zu verneinen.
Sie sollten den Käufer unter Darlegung der hier aufgezeigten Argumente anschreiben und sich auf den (vertretbaren) Standpunkt stellen, dass ein vollumfänglicher Haftungsausschluss vorliegt. Um rechtlichen Streitigkeiten vorzubeugen, können Sie dem Käufer, z.B. im Hinblick auf das Reserverad, eine geringfügige Minderung anbieten, am Besten ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, ebenso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung, falls erforderlich und erwünscht.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Geyer,
Danke für ihre schnelle Antwort.
Ich werde dann dem Käufer im Falle des Reservereifens eine Wertminderung anbieten. In seinem Schreiben führte er die Kosten für einen solchen Reifen in Höhe von 200 Euro an.
Im Internet konnte ich aber neue Reifen ab 65,- Euro finden. Mit der Altreifenzurücknahme und der Montage des neuen Reifen schätze ich jetzt mal kommen pauschal nochmals 15,- Euro dazu. Gesamtpreis demnach zu Folge wären es dann nach meiner Rechnung 80,- Euro.
Auf welchem Wege sollte ich am Besten diesen Betrag zurück erstatten?
Durch Überweisung der Summe von 80 Euro?
Oder wäre es sinnvoller, wenn ich einen neuen Reifen kaufe, und diesen an seine Adresse schicken lasse? Zusätzlich überweise ich ihn dann 15,- Euro für die Monatge des Reifens.
Wer hat das Recht zu entscheiden, auf welche Art und Weise die Wertminderung stattfinden sollte? Der Käufer oder der Verkäufer?
Wäre die Summe nach meiner Rechnung von 80,- Euro überhaupt gerechtfertigt oder müsste ich der Forderung des Käufers in Höhe von 200,- nachkommen?
Im Falle der Niveauregulierung und der Doppel-Xenon Scheinwerfer werde ich dann seine Mängelrüge zurück weisen durch ein Schreiben an den Käufer.
Wenn der Käufer die Forderung dennoch aufrecht erhalten sollte, wie müsste ich mich dann Verhalten? Über eine Rechtschutzversicherung verfüge ich leider nicht. Daher möchte ich möglichst den Gerichtsweg vermeiden. Ich möchte nämlich nicht noch zusätzliche Kosten tragen müssen, welche durch diesen Streitfall entstehen. Also die Summe von 3000,- Euro finde ich ohne hin schon etwas Hoch.
Sollte ich seiner eventuellen erneuten Forderung wieder die Stirn bieten? Wenn es wirklich zu einem Gerichtsstreit kommen sollte, wie liegen dann meine Chancen?
Vielleicht könnten Sie mir da bitte eine grobe persönliche Einschätzung von ihnen in Prozent angeben? Bin ich da wirklich 100% sicher, oder besteht weiterhin ein Risiko?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
nachdem Sie als Verkäufer im Rahmen der Sachmängelhaftung zunächst das Recht der Nacherfüllung haben, bevor der Käufer den Kaufpreis mindern kann (§§ 439
, 440 BGB
), ist es durchaus sinnvoll, ihm einen funktionstüchtigen Ersatzreifen zukommen zu lassen, um die Kosten für Sie niedrig zu halten. Sie sollten dies aber in dem von Ihnen geplanten Schreiben vorher ankündigen.
Wenn der Käufer Ihr Angebot nicht akzeptiert – womit zu rechnen ist – werden Sie um eine gerichtliche Klärung kaum herumkommen, wobei es dem Käufer obliegt, seine (vermeintliche) Forderung in einer Klage gegen Sie geltend zu machen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dann von der unterliegenden Partei zu tragen, bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten nach dem Grad des Unterliegens auf die Parteien aufgeteilt.
Ich schätze die Erfolgsaussichten für einen Rechtsstreit deutlich überwiegend zu Ihren Gunsten ein. Dennoch kann eine sichere Prognose zu 100% regelmäßig nicht abgegeben werden.
Ihr Vorteil besteht grundsätzlich darin, dass der Käufer als Kläger die Beweislast für das Vorliegen aller Voraussetzungen seiner möglichen Ansprüche trägt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt