Sehr geehrter Fragensteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Heranziehung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes summarisch wie folgt:
bevor ich auf das Ihnen in diesem Fall anzuratende Vorgehen eingehe, möchte ich Ihnen die Ihnen zustehenden Ansprüche kurz darlegen:
Grundsätzlich haben Sie aus dem Kaufvertrag nach dem erfolglosen Versuch der Beseitigung der Mängel im Keller und des in Form des Durchdringens von Feuchtigkeit an den Wänden festgestellten Mangels an der betroffenen Kellerwand einen Anspruch auf erneute Nacherfüllung gem. §§ 437
, 439 BGB
.
Angesichts der fehlgeschlagenen Mängelbeseitigung steht Ihnen nunmehr auch der sofortige Rücktritt vom Kaufvertrag zu, §§ 437 Nr.2
, 323
ff. BGB
Anstatt zurückzutreten können Sie aber auch nach §§ 441
, 323 BGB
die Minderung des Kaufpreises gegenüber den Verkäufern erklären. Bei der Berechnung der Minderung ist der Kaufpreis um den Betrag zu mindern, um den der Verkehrswert des mangelfreien Hauses gegenüber dem aktuellen Zustand des Hauses gemindert ist.
Hinsichtlich der Beschädigungen an den Holzriemenböden haben Sie einen Anspruch auf Beseitigung der entsprechenden Schäden nach §§ 280
, 249 BGB
, wobei hier eine Pflichtverletzung des Verkäufers zu beweisen ist auf die der Schaden letztlich kausal zurückzuführen ist.
Bezüglich den mangelbehafteten Nachtspeicheröfen können Sie deren Reparatur aus der in dem Notarvertrag geregelten Verpflichtung des Verkäufers auf Haftung für die Funktionstüchtigkeit der Nachtspeicheröfen verlangen. Ihnen steht diesbezüglich zudem auch ein gesetzlicher Anspruch nach §§ 437
, 439 BGB
zu. Sollte diese Mängelbeseitigung verweigert werden, können Sie die Mängel durch einen Unternehmer beseitigen lassen und die hierbei für Sie entstehenden Kosten gegenüber dem Verkäufer nach §§ 437,439,280I,III,281 I BGB
als Schadensersatz geltend machen.
Sie sollten zunächst gegenüber den Verkäufern unter Nennung der Mängel die Minderung ausdrücklich und schriftlich erklären und diese zur Beseitigung der an den Nachspeicheröfen festgestellten Mängel auffordern.
Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben stehe ich Ihnen gern im Rahmen der Nachfragoption zur Verfügung oder kontaktieren Sie mich per Email.
Gerne stehe ich Ihnen zudem zur weiteren Verfolgung Ihrer Ansprüche gegen die Verkäufer zur Verfügung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen zunächst mit diesen Ausführungen einen Einblick in die Rechtlage verschaffen und verbliebe
Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
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