Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Erhöhung Ihres Einsatzes und Ihre Anfrage, die ich nunmehr gerne wie folgt beantworte:
Als Erblasser kann man auch einen Passus mit dann genauer auszufüllendem Wert wie hier beim jeweiligen Erbfreibetrag wählen. Gefährlich könnte hier sein, dass die Politik zwischenzeitlich die Erbschaftssteuer massiv erhöhen könnte und die Freibeträge und damit die Vermächtnisse aus diesem Grunde niedriger ausfallen als momentan von Ihnen beabsichtigt. Prinzipiell ist ein derartiges Vorgehen aber möglich.
Auch die Bedingung, dass die Ehe zwischen A und B Bestand haben muss, damit diese als Vermächtnisnehmerin in Frage kommt, erscheint zulässig. Sie sollten deklaratorisch vielleicht ergänzen, dass dieses Vermächtnis ansonsten bei A bleibt.
A soll festlegen, wie die Vermächtnisse beschaffen sind. Dies ist trotz § 2065 Abs. 2 BGB
, der es grundsätzlich dem Erblasser verbietet, einem Dritten die Entscheidung darüber zu überlassen, wer eine Zuwendung in Form eines Vermächtnisses erhält, über die §§ 2151
, 2152 BGB
möglich. Dort wird nämlich im Bereich der Vermächtnisse die Ausnahme gemacht, dass hier der Beschwerte – und das ist der Erbe – die von Ihnen ins Auge gefasste Bestimmung treffen kann. Die Vermächtnisnehmer haben A gegenüber dann einen Anspruch, den Gegenstand zu fordern, § 2174 BGB
. Vielleicht sollten Sie noch einen Satz aufnehmen, der besagt, das auch, wenn die Erbmasse nicht mehr alle Vermächtnisnehmer in voller Höhe befriedigen kann, diese Vermächtnisse in gleicher Höhe erhalten sollen.
Am von Ihnen avisierten Nießbrauch ist juristisch nichts zu bemängeln. Nur hat der jeweilige Vermächtnisnehmer bis zum Tod von A und B wirtschaftlich nichts von seiner vermachten Sache oder Recht.
Ich würde Punkt 6. wie folgt formulieren:
6. Erbeinsetzung des Zuletztsterbenden/Gleichzeitiger Tod betreffend aller übrigen Vermögensteile
Betreffend aller anderen (nicht unter Punkt 5. genannten) Vermögensteile setzt der Zuletztsterbende von uns unseren Sohn/Stiefsohn A zu seinem Erben ein, wobei dieser Erbe mit folgenden Vermächtnissen beschwert wird:
Alle Abkömmlinge des Erben erhalten ein Vermächtnis, das dem Wert ihrer im zum Zeitpunkt des Todes des Zuletztversterbenden geltenden jeweiligen Erbfreibeträge (zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung waren dies beispielsweise je Abkömmling 51.200 €) entspricht. Hat die Ehe zwischen A und B im Erbfall Bestand, so erhält auch unsere Schwiegertochter B ein Vermächtnis, das dem Wert ihres im Erbfall geltenden Erbfreibetrages entspricht (zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung waren dies beispielsweise 10.300 €).
Diese Vermächtnisse sind nur in Höhe ihres Wertes – nämlich in Höhe der jeweils geltenden Erbfreibeträge – bestimmt. Der Erbe legt fest, welche Gestalt diese Vermächtnisse konkret annehmen, dies können beispielsweise Geldkonto, Wertepapierdepot oder Grundbucheintrag sein, allein der Erbfreibetrag muss erreicht werden. Sollte der Nachlass nicht zur Befriedigung aller Vermächtnisnehmer ausreichen, haben alle dennoch ein Vermächtnis in gleicher Höhe zu erhalten.
Außerdem erhält der Erbe ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht an den unter Punkt 6. verfügten Vermächtnissen. Nach dem Tod des Erben erhält unsere Schwiegertochter B das Nießbrauchsrecht an diesen Vermächtnissen in gleichem Umfang. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehe zwischen A und B bis zum Tod des Erben Bestand hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Bedarf stehe ich gerne für eine kostenlose Nachfrage oder auch für die Überprüfung des gesamten Testamentstextes zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Anhang: Gesetztestexte
BGB § 2065
Bestimmung durch Dritte
(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
BGB § 2151
Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.
(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.
BGB § 2152
Wahlweise Bedachte
Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtnis erhält
BGB 2174 Vermächtnisanspruch
Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler,
besten Dank für Ihre schnelle, gut abgeleitete Antwort. - Betreffend meine Testamentausgestaltung habe ich noch zwei ergänzende Fragen, die Sie mir vielleicht noch kurz beantworten können:
1. Ist es richtig, dass es keinen Sinn macht den einzigen Erben auch noch zum Testamentsvollstrecker zu machen, da dieser einzige Erbe ja sowieso „de-fakto-Testamentsvollstrecker“ ist?
2. Ist es richtig, dass die in Berliner Testamenten häufig verwendete „Standard-Pflichtteilsklausel“ bei einer Mutter/Stiefvater-Kombination grundsätzlich keinen Sinn macht, da die Kinder sowieso nur gegen die Mutter einen Pflichtteilsanspruch haben und ist es richtig, dass diese Klausel eigentlich auch kaum einen Sinn macht, wenn sowieso nur ein Erbe eingesetzt ist?
Für Ihre Antworten besten Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
HH
Sehr geehrter Fragesteller,
auch Ihre Nachfrage beantworte ich gerne:
In dem von Ihnen geschilderten Rahmen bedarf es keiner gesonderten Anordnung einer Testamentsvollstreckung mehr. Hier kann der Erbe ja wie gesagt die Vermächtnisse bestimmen.
Zu Ihrer 2. Nachfrage finde ich keinen Anknüpfungspunkt in der Ausgangsfragestellung, aber es ist grundsätzlich so, dass Pflichtteile nur bei Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge geltend gemacht werden können, § 2303 BGB
. Wenn es aber nur einen gesetzlichen Erben gibt, ist eine solche Klausel auch unnötig und hat allenfalls klarstellende Bedeutung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt