Es geht um die Klärung der Frage, inwieweit jemand, der im Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt wurde, zur Erstattung von Sachverständigenkosten herangezogen werden kann, wenn von vornherein objektiv absehbar war, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen völlig überflüssig war und dessen Honorar im krassen Missverhältnis zum verhandelten Bußgeld steht (rd. 1000 € gegenüber 30 €) . ... Diese Frage hätte vergleichsweise einfach und kostengünstig durch Zeugenbeweis geklärt werden können, was auch von mir beantragt worden war. ... In diesem Zusammenhang wird um Beantwortung der Frage gebeten, ob ein weiteres Vorgehen gegen diese Kostenentscheidung Erfolg verspricht, hier insbesondere, ob a) es bereits eine Grundsatzentscheidung zu einem vergleichbaren Fall gibt, b) welche Rechtsmittel wo einzulegen wären und welche Fristen hierbei zu beachten sind und c) ob derselbe Richter, der in der Hauptasche zuständig war, überhaupt bezüglich der Kostensache entscheiden durfte (Befangenheit), denn schließlich steht ja grundsätzlich hinsichtlich der unnötigen Einholung eines teuren Sachverständigengutachtens eine Obliegenheitsverletzung seinerseits im Raum.