Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich gerne. Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass die Antwort nur eine erste rechtliche Orientierung darstellen kann.
Sie sind wettbewerbsrechtlich verpflichtet, die Versandkosten neben dem Produktpreis anzugeben. Das ergibt sich aus § 4 Nr. 11 UWG
i. V. m. § 1 Preisangabenverordnung. Insoweit ist auch ein Hinweis auf die Versandkostenfreiheit rechtlich nicht zu beanstanden. Ob der „Stempel“ oder die Alternative zulässig sind, lässt sich ohne vorherige Ansicht der geplanten Website allerdings nicht abschließend beurteilen.
§ 1 PAngV (Preisangabenverordnung)
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.
…….
(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Nicole Nießen
Rechtsanwältin
vielen dank für ihre schnelle antwort.
gerne würde ich sie fragen mit welchen kosten ich nach BRAGO rechnen müsste, wenn ich ihnen die url der webseite übermittle und sie mir rechtssicherheit verschaffen damit.
zweite frage, was würde die prüfung der AGB bzw. dessen eventuelle ergänzung / änderung nach BRAGO kosten.
für ihre antwort besten dank voraus.
mit freundlichen grüssen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
wir können diesbezüglich gerne eine Gebührenvereinbarung treffen. Bitte senden Sie mir einen Entwurf per e-mail zu, damit ich die Kosten abschätzen kann. Näheres können wir dann telefonisch klären.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Nicole Nießen