Sehr geehrter Ratsuchender,
Vorab : Diese Antwort legt den von Ihnen angebotenen Preis zur Beantwortung der Frage zugrunde. Eine vollständige umfassende Antwoprt ist nicht möglich, ohne den genauen Lebenssachverhalt und die Umstände zu kennen und erfordert eine Mandatierung.
Dennoch gebe ich Ihnen, trotz des geringen Einsatzes, eine kurze aber prägnante Antwort auf Ihre Frage(n).
Das Vorgehen ist tatsächlich mit dem Selbsthilferecht des Eigentümers bzw. Besitzers nach §859 I, III BGB
gegen Ihre sogenannte verbotene Eigenmacht (=parken)zu begründen. Der Eigentümer/Besitzer braucht nämlich Störungen in seinem Besitz nicht hinzunehmen. Die "Eigenmacht" schlägt sich hier in der Verständigung des Abschleppunternehmers nieder und insofern ist an dem Tatbestand grundsätzlich nicht zu rütteln, dass sie ohne Einverständnis des berechtigten Ihr Fahreug dort geparkt haben.
Das Transportunternehmen macht die Kosten dann insofern auch berechtigt "aus abgetretenem Recht" gegen Sie geltend, da es nur eine Ersatzvornahme des Berechtigten (Ihr Fahrzeug zu entfernen) wahrnimmt.
Durchsetzen kann der Parkplatzbesitzer/-eigentümer (dies wird leider nicht deutlich aus ihrer Frage) das Recht im Wege der Zwangsvollstreckung, nachdem er sich vorher im sogenannten Erkenntnisverfahren einen Titel (=Urteil) gegen Sie besorgt hat.
Ob aber im Ergebnis ein Anspruch zu bejahen ist hängt auch, und das haben Sie zutreffend ausgeführt, davon ab, ob die Maßnahme -sprich das Selbsthilferecht- verhältnismäßig war. Eine Einschränkung könnte sich ergeben, wenn es beispielsweise nur von kurzer Dauer war etc. Hierzu müßte ich die näheren Umstände des Falles kennen und selbst dann läßt sich nicht mit Sicherheit sagen, wie ds Gericht erkennen würde.
Die Höhe des Betrages erscheint mit nicht zu viel.
Soweit für den Moment.
Mit freundlichen Grüßen,
M. Kleber
Rechtsanwalt
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