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Abschleppen mit Berufung auf Selbsthilferecht - Wer trägt/bezahlt die Kosten?

23. April 2006 22:22 |
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Verkehrsrecht


Guten Tag,

zunächst möchte ich meinen Vorfall schildern:
Ich parkte für die Dauer von knapp zwei Stunden auf dem Kundenparkplatz eines Geschäftes, ohne dort einzukaufen. Ich war folglich kein Kunde. Hinweisschilder, dass unberechtigt abgestellte Fahrzeuge abgeschlept würden, waren vorhanden. Parkplätze waren ausreichend vorhanden (ca. 8), von denen aber zu dieser Zeit (Samstag nachmittag) nicht mehr als 2 gleichzeitig besetzt waren.

Als ich zum Auto zurückkehrte, traf ich schon einen Abschleppwagen an, der anscheinend vom Eigentümer des Geschäftes (und des Parkplatzes) gerufen wurde. Ich kam gerade noch rechtzeitig, sodass mein Auto nicht abgechleppt wurde. Allerdings hing eine "Zahlungsaufforderung" des Transportunternehmens über die entstandenen Kosten von 120 EUR mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen an meiner Windschutzscheibe. Das Vorgehen wird mit dem Selbsthilferecht des Besitzers nach §859 I, III BGB gegen meine verbotene Eigenmacht (das unbefugte Parken) begründet. Das Transportunternehmen macht die Kosten "aus abgetretenem Recht" gegen mich geltend.

Meine Frage: Kann das Transportunternehmen die Kosten von mir verlangen, obwohl ich es nicht beauftragt habe? Muss ich also das Geld überweisen, um mir die Mahnkosten zu ersparen oder soll ich warten bis sich der Auftraggeber und Eigentümer des Parkplatzes wegen einer Kostenerstattung an mich wendet? Falls der Auftraggeber und Eigentümer das Recht hat, von mir eine Kostenerstattung zu fordern, kann er dieses Recht auch durchsetzen oder kann ich es auf ein Verfahren ankommen lassen?

Zur optionalen Beantwortung stellen sich mir zudem die Fragen, ob Abschleppen nicht ein unverhältnissmäßiges Mittel darstellt (habe schließlich niemanden behindert bzw. den Parkplatz wegenommen) und ob 120 EUR nur für die Anfahrt eines Abschleppwagens nicht ein bisschen viel sind.

Ich freue mich auf eine hilfreiche Antwort zu meinen Fragen, die sich andere bestimmt auch schon gestellt haben.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen.


Sehr geehrter Ratsuchender,

Vorab : Diese Antwort legt den von Ihnen angebotenen Preis zur Beantwortung der Frage zugrunde. Eine vollständige umfassende Antwoprt ist nicht möglich, ohne den genauen Lebenssachverhalt und die Umstände zu kennen und erfordert eine Mandatierung.

Dennoch gebe ich Ihnen, trotz des geringen Einsatzes, eine kurze aber prägnante Antwort auf Ihre Frage(n).

Das Vorgehen ist tatsächlich mit dem Selbsthilferecht des Eigentümers bzw. Besitzers nach §859 I, III BGB gegen Ihre sogenannte verbotene Eigenmacht (=parken)zu begründen. Der Eigentümer/Besitzer braucht nämlich Störungen in seinem Besitz nicht hinzunehmen. Die "Eigenmacht" schlägt sich hier in der Verständigung des Abschleppunternehmers nieder und insofern ist an dem Tatbestand grundsätzlich nicht zu rütteln, dass sie ohne Einverständnis des berechtigten Ihr Fahreug dort geparkt haben.

Das Transportunternehmen macht die Kosten dann insofern auch berechtigt "aus abgetretenem Recht" gegen Sie geltend, da es nur eine Ersatzvornahme des Berechtigten (Ihr Fahrzeug zu entfernen) wahrnimmt.

Durchsetzen kann der Parkplatzbesitzer/-eigentümer (dies wird leider nicht deutlich aus ihrer Frage) das Recht im Wege der Zwangsvollstreckung, nachdem er sich vorher im sogenannten Erkenntnisverfahren einen Titel (=Urteil) gegen Sie besorgt hat.

Ob aber im Ergebnis ein Anspruch zu bejahen ist hängt auch, und das haben Sie zutreffend ausgeführt, davon ab, ob die Maßnahme -sprich das Selbsthilferecht- verhältnismäßig war. Eine Einschränkung könnte sich ergeben, wenn es beispielsweise nur von kurzer Dauer war etc. Hierzu müßte ich die näheren Umstände des Falles kennen und selbst dann läßt sich nicht mit Sicherheit sagen, wie ds Gericht erkennen würde.

Die Höhe des Betrages erscheint mit nicht zu viel.

Soweit für den Moment.

Mit freundlichen Grüßen,

M. Kleber
Rechtsanwalt

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