. - Im Jahre des Firmenein- und -austritts wird der Urlaub anteilig gewährt, soweit das gesetzlich zulässig ist. - Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz.... Hierzu stellt sich die erste Frage, wie die Werktage definiert werden, nämlich: - entweder nach §<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BUrlG/3.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 3 BUrlG: Dauer des Urlaubs">3</a> Bundesurlaubsgesetz als "alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind" (demzufolge 4 Wochen) - oder nach meinem Arbeitsvertrag: "Werktage sind dabei Montag bis Freitag" (demzufolge 4 Wochen und 4 Tage) Habe ich darüber hinaus einen vollen Anspruch auf die arbeitsvertraglich vereinbarten 25 Tage oder ist die Einschränkung "Im Jahre des Firmenein- und -austritts wird der Urlaub anteilig gewährt, soweit das gesetzlich zulässig ist" einzelvertraglich wirksam, so dass nur der gesetzliche Mindestanspruch geltend gemacht werden kann?