Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich auf Grund der mir zur Verfügung stehenden Angaben wie folgt:
Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Dauer. Derartige Arbeitsverhältnisse unterliegen bestimmten rechtlichen Grenzen. Einschlägig ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Nach § 14 Abs. 1 TzBfG
ist ein befristetes Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur aus einem der aufgezählten Befristungsgründe zulässig.
z.B.
Nr. 1: nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung;
Nr. 3: Beschäftigung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers;
Nr. 5: Befristung zur Erprobung
ACHTUNG: Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG
ist eine Befristung aber auch ohne sachlichen Grund für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren und bei maximal dreimaliger Verlängerung möglich. Nach § 14 Abs. 2 TzBfG
ist eine solche Befristung ohne sachlichen Grund dann ausgeschlossen, wenn zwischen den gleichen Vertragspartnern zuvor schon einmal ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
In Ihrem Fall hat die Mitarbeiterin ihre 6 monatige Probezeit befristet gearbeitet. Entsprechend der oben dargelegten Rechtslage ist eine erneute Befristung ohne sachlichen Grund nicht mehr zulässig, da bereits zu demselben Arbeitgeber zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis entlässt und z. B. einen Monat später wieder ohne sachlichen Grund befristet einstellt.
Wieviel Zeit zwischen dem früheren und dem späteren befristeten Arbeitsverhältnis liegt, ist nicht von Bedeutung. Sogar eine fast zwölfmonatige Unterbrechung schadet nicht - führt also zur Unwirksamkeit der Befristung -.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und verbleibe mit,
freundlichen Grüßen,
Weber
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 25.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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