Der beurkundende Notar wird angewiesen, der Erschienenen zu 1) jederzeit, ohne Nachweis des Verzuges, eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Verhandlung auf Kosten des Erschienenen zu 2) zu erteilen. ... Verkaufsfall für das nachstehend genannte Grundstück ein: §7 Ausgleichsklausel Mit Erfüllung aller vorgenannten Regelungen und Verpflichtungen sind sämtliche Ansprüche der Erschienenen im Zusammenhang mit der vor dem Standesbeamten in Berlin- unter der Heiratsnummer 1990 geschlossenen Ehe sowie aus dem Bauvorhaben abgegolten. §8 Teilnichtigkeit Sollte eine der vorgenannten Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen dennoch wirksam bleiben. §9 Kosten Die Kosten dieses Vertrages tragen die Erschienenen je zur Hälfte. §10 Ausfertigungen Von dieser Urkunde ersuchen wir, uns je eine Ausfertigung zu erteilen. § 11 Belehrungen Der Notar belehrt darüber, daß er die vorgenannte Vereinbarung unter großem Zeitdruck und gegen seinen Rat, diese Vereinbarung von den anwaltlich vertretenen Erschienenen prüfen zu lassen, beurkundet hat.