Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Aufwendungen sind nur dann als (vorweggenomme) Werbungskosten, hier die AfA, abziehbar, wenn sie wirtschaftlich konkret mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen (Vgl. auch BFH vom 15.04.1992, BStBl. II S.819). Anhand objektiver Umstände muss das Finanzamt feststellen können, dass der Entschluss zur Erzielung von Einkünften einer bestimmten Einkunftsart endgültig gefasst ist. Der Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen, wenn sich nicht absehen lässt, ob und ggf. wann Einnahmen erzielt werden. Hier wäre, wenn Sie die Wohnung tatsächlich dieses Jahr vermieten bzw. sich nachhaltig darum bemühen, ein zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben.
Ihren Entschluss zur Erzielung von Mieteinnahmen muss endgültig gefasst sein. Dies müssen Sie gegenüber dem
Finanzamt nachweisen (sog. Feststellungslast).
Dabei entfällt der Werbungskostenabzug bereits dann, wenn die Absicht zur Erzielung von Mieteinnahmen ungewiss ist. Wer sich aber ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leerstehenden Wohnung bemüht,z.B. durch Einschaltung eines Maklers oder laufende Zeitungsinserate, kann die Kosten wegen der
vorhandenen Vermietungsabsicht abziehen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
auch Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Rückfrage vom Fragesteller
24. Juli 2008 | 00:03
Sehr geehrter Herr Hermes,
vielen Dank für Ihre Antwort. Verstehe ich es richtig, dass ich bei einer Vermietung der ELW ab Mitte diesen Jahres, die AfA und Schuldzinsen für 2007 in der Steuererklärung 2007 geltend machen kann?
Vielen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24. Juli 2008 | 01:05
JA, als vorweggenommene Werbungskosten.