Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:
I. Ihre Ausführungen legen nahe, daß die erworbene Kamera einen Sachmangel i. S. des § 434 Abs. 1 BGB
aufweist. Denn vereinbart war, daß die Kamera ab und zu nicht funktioniert; erhalten haben Sie jedoch offenbar ein Gerät, mit dem gar nicht fotografiert werden kann.
Diese für Sie nachtelige Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit führt dazu, daß Ihnen die in § 437 BGB
bezeichneten Rechte zustehen.
Insofern ist unbeachtlich, daß im Verhältnis Erstverkäufer - Zweitverkäufer die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen sein mag. Entscheidend ist allein, daß offenbar Ihr Verkäufer Ihnen gegenüber seine Haftung für Sachmängel nicht ausgeschlossen hat, und er somit - innerhalb der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
- haftet.
Fraglich ist allerdings, ob hier eine Nacherfüllung, zu der Sie dem Verkäufer im Grundsatz stets die Gelegenheit geben müssen, überhaupt möglich ist. Immerhin schuldet der Verkäufer eben keine ordnungsgemäß arbeitende Kamera, sondern lediglich eine solche mit einer ab und an auftretenden Funktionsstörung. Ein derartiger Zustand läßt sich m. E. nicht durch Nachbesserung herbeiführen, weil diese die Funktionsstörung wohl vollständig beseitigen wird. Auch die ersatzweise Lieferung einer der geschuldeten vergleichbaren Kamera kommt kaum in Betracht.
Vor diesem Hintergrund läßt sich m. E. gut argumentieren, daß Sie - wie ja auch von Ihnen favorisiert - sogleich von dem Kaufvertrag zurücktreten können.
Um sicher zu gehen, sollten Sie allerdings den Verkäufer zur Nacherfüllung auffordern und ihm insoweit eine Frist setzen. Läßt er diese - was nach dem bisherigen Verhalten nicht fern liegt - verstreichen, oder verweigert er jede Nacherfüllung, dürften die Voraussetzungen für einen Rücktritt in jedem Fall gegeben sein.
II. Möglicherweise können Sie Ihre Vertragserklärung daneben mit Erfolg wegen einer arglistigen Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB
) anfechten. Sie müßten hierfür jedoch nachweisen können, daß der Verkäufer das Ausmaß der Funktionsstörung der Kamera bewußt und mit Schädigungsabsicht verschwiegen hat. Dies dürfte zumindest erhebliche Schwierigkeiten bereiten, so daß der vorstehend beschriebene Weg über die Sachmängelhaftung des Verkäufers vorzugswürdig erscheint.
Ich hoffe, daß damit Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet ist. Gerne stehe ich Ihnen weiter zur Verfügung, insbesondere im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage.
Sofern Sie darüber hinaus eine Beratung oder Vertretung in dieser Sache wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt über die u. a. E-Mail-Adresse auf.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Herr Trettin,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Gern komme ich auf Ihr Angebot der kostenlosen Nachfrage zurück.
Wie ich in meiner Frage eingangs schon beschrieben habe, habe ich den Verkäufer bereits mit Frist zum 20.08.2007 mitgeteilt, dass er die gekaufte Kamera nachbessern soll oder ich vom Kaufvertrag zurücktrete.
Ich werde dem Verkäufer jetzt erneut ein Schreiben zustellen und ihn mit Hinweis auf die von Ihnen genannten Paragraphen eine Frist von 14 Tagen zur Nachbesserung setzen.
Gleichzeitig werde ich in dem Schreiben aufnehmen, dass wenn keine Nachbesserung seinerseits erfolgt ich vom Kaufvertrag zurücktrete.
Ich werde ihn in dem Schreiben dabei auch auffordern mir mitzuteilen, wie die Rückabwicklung durchgeführt werden soll.
Gibt es von Ihrer Seite noch etwas, was ich in dem Schreiben aufnehmen soll?
Ich habe in dem Internet-Forum nochmals nach alten Beiträgen vom Verkäufer gesucht. Dabei habe ich einen Beitrag gefunden, der 2 Tage nach seinem Kauf datiert.
Zudem ist in der Verkaufsanzeige ein konkretes Datum genannt gewesen und nicht etwa: Kauf im Mai 2005.
Reicht dies aus, um den Verkäufer im Schreiben gleich die arglistige Täuschung vorzuwerfen?
Falls ich mich für rechtliche Schritte entscheiden sollte, würde ich gern auf Ihr Angebot zurückgreifen und dann weitere Schritte persönlich mit Ihnen besprechen.
Vielen Dank und liebe Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
ausweislich Ihrer Sachverhaltsschilderung hat der Verkäufer auf Ihre Aufforderung, eine mangelfreie Kamera zu liefern, ablehnend reagiert.
Für Ihr weiteres Vorgehen kommt es darauf an, ob er damit lediglich die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung verweigert hat, oder ob er objektiv auch zu einer Nachbesserung der Kamera nicht bereit ist.
Dies läßt sich nur in Kenntnis der E-Mail des Verkäufers beurteilen. Ich bitte Sie deshalb, mir die Nachricht des Verkäufers per E-Mail an die u. a. Adresse zukommen zu lassen. Sobald mir der genaue Inhalt bekannt ist, kann ich konkret auf Ihre Nachfrage eingehen.
Weitere Kosten entstehen Ihnen durch dieses Vorgehen selbstverständlich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de