A verpflichtet sich, bis zum 01.10.2020 eine Nutzung der Grunstücke-Nr. 78 und 89 als Parkplatz zu unterlassen. 2. ... D, E , F und G (sind Nachbarn des A) wollen damit die Lärmbelästigung, die sich aus der Errichtung von Parkplätzen ergeben hätte, (betrifft private Wohnhäuser) vermeiden. ... Fragen: Vermutlich ist die Vollmacht des D, die ihm E, F und G erteilt haben, nicht wegen Verstoß gegen § 1 Rechtsberatungsgesetz nichtig (siehe BGH-Urteil III ZR 182/00), weil D insofern keine fremden sondern eigene Rechtsangelegenheiten erledigt hat, da er selbst auch Vertragspartner ist und an der Verpflichtung von E, F und G ein erhebliches Eigeninteresse hat (immerhin besteht nach § 427 BGB gesamtschuldnerische Haftung und bei Gesamtschuldnern besteht im Innenverhältnis ja eine Ausgleichsverpflichtung) Ein Verstoß gegen § 1 Rechtsberatungsgesetz kann wohl auch verneint werden, da es hier an der geforderten Geschäftsmäßigkeit fehlt.