Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Sie haben insofern recht, dass für den vorliegenden Fall grundsätzich das Ordnungsamt zuständig ist.
Sofern das Ordnungsamt aber nicht verfügbar ist, so z.B. außerhalb der Dienstzeiten, ist die Polizei zuständig.
Das Ordnungsamt, bzw. die Gemeinde ist auch nicht verpflichtet, schon gar nicht Nachts oder am Wochenende Beamte vorzuhalten, die bei bestimmten Ordnungsmaßnahmen eingreifen können, denn dazu ist dann gerade die Polizei da.
Die Gemeinde/Stadt können Sie daher auch nicht zu irgendwelchen nächtlichen Aktionen verpflichten.
Es wäre zu überlegen, ob die Polizei ggf. verpflichtet ist, häufiger Streife in Ihrer Gegend zu fahren? Das kommt darauf an, wie schwer die Störungen sind, die von den Jugendlichen ausgehen.
Vorliegend dürfte es Ihnen persönlich aber wohl eher zumutbar sein, bei nächtlichen Ruhestörungen die Polizei anzurufen.
Eine dauerhafte Überwachung dieses Platzes kann es durch die Polizei gar nicht geben.
Was geringe Störungen angeht, etwa Alkohl trinken, so ist dies an sich, wie Sie selber zutrefend feststellen, wohl noch keine Störung. Da Alkohlkonsum aber oftmals, wenn dies in den Abend- oder Nachtstunden stattfindet, mit lautem Gerede verbunden ist, so kann dies durchaus eine Störung darstellen.
Aber auch in diesem Fall gilt wohl, Sie müssen die Polizei anrufen.
Entsprechende gesetzliche Grundlagen finden Sie im Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen und im Polizeigesetz NW.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
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