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Auto abgeschleppt - rechtfertigender Notstand

| 28. Januar 2015 16:26 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um berechtigte oder nicht berechtigte Ersatzvornahme durch Abschleppen eines PKW.

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:

am 20.01.2015 wurde mein PKW um 09.37 Uhr am Eingang des örtlichen Krankenhauses abgeschleppt, weil das Fahrzeug auf einem Schwerbehindertenparkplatz abgestellt war. Ich habe keinen Schwerbehinderten-Parkausweis.

Das Abstellen des PKW so nah wie möglich am Eingang des Krankenhauses war jedoch unvermeidlich, da ich an diesem Tag und um diese Zeit (genauer: gegen 08.30 / 08.45 Uhr) meine hochschwangere Frau zur Klinik gefahren hatte. Die Wehen hatten bereits eingesetzt, meine Frau konnte nicht mehr selbst gehen, so dass ich mit ihr direkt vom Parkplatz aus mit dem Rollstuhl in den Kreißsaal gespurtet bin.

Unser Kind ist dann an diesem 20.01.2015 um 09.08 Uhr (!) zur Welt gekommen, meine Frau wurde anschließend noch operiert, zum Zeitpunkt des Abschleppens war ich allein im Patientenzimmer und habe auf unseren neugeborenen Sohn aufgepasst.

Nachdem meine Frau dann aus dem OP bzw. Aufwachraum gerollt wurde, bin ich umgehend zum Ausgang, um den PKW umzuparken, dieser war zwischenzeitlich jedoch bereits abgeschleppt worden.

Die Stadtverwaltung möchte mir nun die Abschleppkosten auferlegen und mir zudem ein Verwarnungsgeld berechnen.

Ich habe die Stadverwaltung darauf hingewiesen, dass das Abstellen des PWK auf dem Schwerbehinderten-Parkplatz unter den geschilderten Umständen für mich unvermeidlich war, um eine aktue Gefahr für Leib und Leben meiner Frau bzw. des ungeborenen Kindes abzuwenden, da die Wehen bereits massiv eingesetzt hatten und die Geburt unmittelbar bevorstand.

Nach meinem Kenntnisstand handelt es sich hierbei um einen Fall des rechtfertigenden Notstades - ich habe zwar sicherlich den Tatbestand des unberechtigten Parkens auf einem Schwerbehindertenparkplatz bzw. der Verkehrsbehinderung oder –gefährdung erfüllt, das Parken war jedoch nach diesen besonderen Umständen nicht rechtswidrig, insofern greift die mir zur Last gelegte Verkehrsbehinderung bzw. –gefährdung m.E. nicht.

Die Stadtverwaltung ist bereit, mir das Verwarngeld und die Verwaltungsgebühr zu erlassen, ich soll jedoch die der Stadt in Rechnung gestellten Kosten des privaten Abschleppunternehmens (ca. 150 €) zahlen.

Ich bin wie beschrieben der Meinung, dass ich über den rechtfertigenden Notstand exkulpiert bin und nix zahlen muss.

Wer hat Recht?

28. Januar 2015 | 17:05

Antwort

von


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Sehr geehrte junge Familie,

zunächst ganz herzlichen Glückwunsch zum freudigen Ereignis.

Die Stadt handelt richtig, Ihnen das Verwarngeld und die Verwaltungsgebühren zu erlassen.

Allerdings wird die Stadt als Auftraggeber des Abschleppunternehmers dessen Lohn zahlen müssen. Und möchte das gerne wiederhaben.

Sie wird sich dabei auf die sog. Ersatzvornahme nach § 10 VwVG Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund; variiert nach Ländern) berufen.

Sie können dagegen einwenden , dass für Sie aufgrund des rechtfertigenden Notstands „eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen" (§ 10 Satz VwVG ) nicht bestand.

Damit liegen die Voraussetzungen der rechtmäßigen Ersatzvornahme für die Stadt nicht vor und damit ist auch die Kostenfolge für den vermeintlich Verpflichteten aus dem Gesetz nicht gegeben.

Hier zum besseren Verständnis das Gesetz:

§ 10
Ersatzvornahme

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 30. Januar 2015 | 10:33

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