Sehr geehrte junge Familie,
zunächst ganz herzlichen Glückwunsch zum freudigen Ereignis.
Die Stadt handelt richtig, Ihnen das Verwarngeld und die Verwaltungsgebühren zu erlassen.
Allerdings wird die Stadt als Auftraggeber des Abschleppunternehmers dessen Lohn zahlen müssen. Und möchte das gerne wiederhaben.
Sie wird sich dabei auf die sog. Ersatzvornahme nach § 10 VwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund; variiert nach Ländern) berufen.
Sie können dagegen einwenden , dass für Sie aufgrund des rechtfertigenden Notstands „eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen" (§ 10 Satz VwVG
) nicht bestand.
Damit liegen die Voraussetzungen der rechtmäßigen Ersatzvornahme für die Stadt nicht vor und damit ist auch die Kostenfolge für den vermeintlich Verpflichteten aus dem Gesetz nicht gegeben.
Hier zum besseren Verständnis das Gesetz:
§ 10
Ersatzvornahme
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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