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Arbeitszeit eines volljährigen Azubi

22. September 2013 07:55 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Zusammenfassung

Auch ein volljähriger Auszubildender darf nur zehn Stunden am Tag arbeiten. Die Zeit zur Berufsschule zählt zur Arbeitszeit, nicht hingegen die Zeit auf dem Weg zur Arbeitsstelle.

Hallo,


ich bin 21 und Azubi als Friseurin. Im Moment haben wir im Salon extremen Mitarbeitermangel, im Salon arbeiten allerdings nur Azubis und 2 Trainer die nicht immer beide da sind. In der letzten Woche hab ich schon 1, 5 stunden mehr gearbeitet was noch im Rahmen ist, allerdings war ich auch die komplette Woche erkältet.
Nächste Woche allerdings habe ich einen überbetrieblichen Lehrgang dieser geht von 7.45-16.30 uhr danach soll ich von 17-20 Uhr noch an der Arbeit erscheinen, dies allerdings nur am Montag. Am nächsten Tag gehts dann auch wieder um 7.45 Uhr los. Ich muss dazu sagen , ich wohne ca 35 km von meiner Arbeit entfernt. Ich muss daher meistens ca eine Stunde vor Beginn der Arbeitszeit los und benötigte natürlich auch eine zurück. Da auch an meinem Betrieb keine Parkplätze uur Verfügung stehen.

Desöfteren werden wir auch früher nach Hause geschickt, wenn wenig los ist, bekommen dafür aber auch Minusstunden aufgeschrieben. Genauso wenn wir statt 8Stunden Berufsschulenur 6 stunden haben werden uns auch 2 Minusstunden aufgeschrieben. Auch der Weg von der Schule zur Arbeit wird falls wir arbeiten müssen nicht als Arbeitszeit gesehen.

Nun zu meinen Fragen

Darf ich als volljährige 12 Stunden arbeiten, in diesem falle ja sogar mehr als 12? Auch wenn die entsprechende Ruhezeit nicht eingehalten wird?

Inwieweit zählt der Arbeitsweg oder ist er vollkommen irrelevant?

Ist es okay uns nach Hause zu schicken und trotzdem Minusstunden aufzuschreiben? Genauso wie ist die Regelung mit der Berufsschule, da gehen viele Meinungen auseinander?

Muss uns der Weg von der Schule zur Arbeit als Arbeitszeit anerkannt werden?


Ich bedanke mich schon mal im Vorraus, sind ja doch ein paar Fragen geworden.


Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Grundsätzlich richten sich Ihre Rechte und Pflichten nach es Ausbildungsvertrag und gegebenenfalls nach dem Tarifvertrag. Ohne Einblick in ersteren zu haben gilt Folgendes:

Auch als Volljährige dürfen Sie nur 10 Stunden am Tag arbeiten.

Der Arbeitsweg zur Arbeitsstelle zählt nicht zur Arbeitszeit, nur der zur Berufsschule und gegebenenfalls von der Berufsschule zur Arbeit.

Wenn weniger gearbeitet wird, darf dies auch entsprechend berechnet werden.

Bei der Anrechnung der Zeit in der Berufsschule müssen auch die Wegzeiten berücksichtigt werden - s. o. - und auch der Verbleib dort zum Beispiel in der unterrichtsfreien Zeit.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen





Astrid Hein

Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Astrid Hein

Ludwig – Thoma – Straße 47

85232 Unterbachern

Tel.: 0 81 31/33 39 36 1

Fax: 0 81 31/2 71 51 84

Mobil: 0171/84 18 0 21

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