Sehr geehrte Damen und Herren Anwälte, ich bin beschäftigt in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 14 TzBfG: Zulässigkeit der Befristung">§ 14 Abs. 2 TzBfG</a> , Arbeitsvertrag für wissenschaftliche Angestellte. Ich werde nach TV-BT-K (besonderer Tarif Krankenhaus) bezahlt Im Arbeitsvertrag steht neben Regelungen zur Wochenarbeitszeit und Sicherheit eigentlich nur folgendes: Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarif (BAT) und dessen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweiligen geltenden Fassung, soweit sich aus nachstehenden Vereinbarungen nichts abweichendes ergibt. Alle Vereinbarungen werden vorbehaltlich einer tariflichen Änderung oder einer betrieblichen Vereinbarung getroffen. 1.Keine Anwendung findet der Beihilfe Tarifvertrag vom 26.Mai 1964 2.Keine Anwendung findet die SR 2y BAT 3.Soweit der BAT bzw dessen ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge auf beamtenrechtliche Bestimmungen Bezug nehmen, finden die Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts Anwendung.