Sehr geehrter Ratsuchender,
Findet sich im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine Regelung über Nebentätigkeiten, so sind Nebentätigkeiten erlaubt, und zwar auch ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers. Das ergibt sich daraus, daß der Arbeitnehmer über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus grundsätzlich machen kann, was er möchte.
Sie müssten daher auf jeden Fall ihren Arbeitsvertrag auf eine solche Klausel hin überprüfen oder überprüfen, ob ein Tarifvertrag existiert.
Ist eine entsprechende Klauseln vereinbart, stellt sich nicht die Frage, ob eine Nebentätigkeit "an sich" rechtlich erlaubt oder verboten oder von einer Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist, sondern vielmehr die Frage, ob die vertragliche Nebentätigkeitsklausel wirksam ist.
Das hängt von der Formulierung ab und müsste gesondert geprüft werden.
Ist im Arbeitsvertrag keine Regelung getroffen, sind Nebentätigkeiten unter folgenden Voraussetzungen unzulässig:
a) Der Arbeitnehmer wird durch die anstrengende Nebentätigkeit so sehr beansprucht, daß er seinen (Haupt-)Arbeitsvertrag nicht oder nicht ausreichend erfüllen kann, weil er z.B. ständig zu müde ist.
b) Der Arbeitnehmer macht dem Arbeitgeber durch seine Nebentätigkeit in rechtlich unzulässiger Weise Konkurrenz.
c) Die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit wird nicht überschritten. Dies sind in Deutschland beispielsweise bis zu 10 Stunden täglich gemäß § 3 des Arbeitszeitgesetzes
Falls Sie wie angegeben im Nebenjob täglich 2 Stunden arbeiten und vermutlich im Hauptarbeitsvertrag 8 Stunden an 5 Arbeitstagen, würden Sie nicht gegen § 3 ArbZG verstoßen.
d) Die Nebentätigkeit wird während des Erholungsurlaubs, den der Arbeitnehmer in seinem Hauptarbeitsverhältnis nimmt, ausgeübt. Dies verstößt gegen § 8 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz).
e) Der Arbeitnehmer übt während krankheitsbedingter Abwesenheit eine Nebentätigkeit aus, die den Heilungsprozeß verzögert.
f) Der Arbeitnehmer ist Angestellter im öffentlichen Dienst; auf das Arbeitsverhältnis ist § 11 BAT (Bundesangestellten-Tarifvertrag) anzuwenden. Dann bedarf jede Nebentätigkeit des Arbeitnehmers gemäß dieser Vorschrift, die auf das Beamtenrecht verweist, der Genehmigung des Arbeitgebers. Entsprechendes gilt für Arbeiter im öffentlichen Dienst.
Wenn alle diese Voraussetzungen verneint werden können, darf der angebotene Minijob ohne Information des Arbeitgebers ausgeübt werden.
Ist in einem Arbeitsvertrag vereinbart, dass eine Nebenbeschäftigung des Arbeitnehmers der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, liegt hierin noch kein Verbot der Nebentätigkeit. Der Arbeitnehmer muss lediglich die Zustimmung des Arbeitgebers einholen. Diese Zustimmung muss der Arbeitgeber auch erteilen, sofern nicht eine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen zu erwarten ist.
Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung, so kann er abgemahnt werden. Das Arbeitsverhältnis kündigen kann er ohne Abmahnung nicht.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin