Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Zusätzliches Urlaubsgeld bei Urlaubsabgeltung vererbbar?

5. Juni 2020 06:03 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,

Tarifvertrag:
------------------------
6. Zusätzliches Urlaubsgeld
6.1
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt für jeden tarifvertraglich festgelegten Urlaubtag
des Angestellten 24,00 €, des Auszubildenden 16,00 €. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt für Urlaub, der nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2018 entstanden ist, für jeden tarifvertraglich festgelegten Urlaubstag des Angestellten 19,00 €, des Auszubildenden 16,00 €.
6.2
Teilzeitbeschäftigten ist das zusätzliche Urlaubsgeld anteilig zu gewähren, und zwar im Verhältnis der vertraglichen Teilarbeitszeit zu der tariflichen Arbeitszeit gemäß § 3 Nr. 1.1.
6.3
Das zusätzliche Urlaubsgeld wird im Zusammenhang mit dem Urlaubsentgelt
gezahlt. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.
6.4
Nr. 5.4 gilt sinngemäß für die Rückforderung von zusätzlichem Urlaubsgeld.
6.5
Das zusätzliche Urlaubsgeld kann in einem Betrag, spätestens mit dem Gehalt für den Monat Juli, gezahlt werden.
7.
Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften.
------------------------

Steht den Erben (Erblasser war jahrelang arbeitsunfähig) das zusätzliche Urlaubsgeld zu? Es gibt keinen Arbeitsvertrag, welcher das Urlaubsgeld an den tatsächlich genommenen Urlaub bindet. M. E. wird mit der Abgeltung auch das Urlaubsgeld fällig!?

Mit freundlichem Gruß

5. Juni 2020 | 08:19

Antwort

von


(1615)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

1.
Wie Ihnen bekannt ist, haben die Erben einen Anspruch auf Abgeltung des nicht erfüllten Urlaubsanspruches eines Arbeitnehmers (Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 22.01.2019 - 9 AZR 328/16 ).

Das gilt zunächst nur für den gesetzlichen Mindesturlaub und die entsprechende Urlaubsabgeltung.

Bei Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, können abweichende Regelungen getroffen werden.

2.
Auf das Urlaubsgeld, dass in dem genannten Urteil auch Gegenstand war, musste das Gericht nicht eingehen, weil die vorherige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf den Anspruch auf Urlaubsgeld als Teil des Arbeitsentgeltes direkt auf den Arbeitsvertrag stützte, weil das Urlaubsgeld "voraussetzungslos" zugesagt war.

Die von Ihnen zitierte Regelung ist letztlich auch voraussetzungslos, weil lediglich auf die "tarifvertraglich festgelegten" Urlaubstage abgestellt wird, nicht darauf, ob die Tage auch genommen wurden.

Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und vererbbar.

>> Den Erben steht dem Grunde nach das zusätzliche Urlaubsgeld zu.

Ich kann Ihnen aber - mangels Angaben - nicht beantworten, ob in voller Höhe.

Nr. 6.5. beispielsweise verweist auf 5.4 und regelt die "Rückforderung". Zudem ist mit der Arbeitsvertrag nicht bekannt.
Auch sind eventuelle Ausschlussfristen zu beachten.

Mit freundlichen Grüßen

Peter EIchhorn
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(1615)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER