Guten Morgen,
eine fristlose Kündigung innerhalb einer vereinbarten Probezeit ist ohne des Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht möglich.
Die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt zwei Wochen ( § 622 III BGB
). Sie könnten also heute zum 11.04. fristgerecht kündigen. Eine kürzere Kündigungsfrist ist nur möglich, wenn dies durch einen Tarifvertrag geregelt ist und dieser -sei es, weil er allgemeinverbindlich ist oder im Arbeitsvertrag vereinbart ist, Anwendung findet.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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Diese Antwort ist vom 28.03.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
28.03.2005 | 11:43
Sehr geehrter Herr Weiß,
vorneweg erstmals vielen Dank für die sehr schnelle Beantwortung.
Wie ich Ihrer Antwort entnehmen kann ist die zweiwöchige Kündigungsfrist zum Monatsende (wie ich sie bisher hatte) somit nicht zwingend vorgeschrieben.
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.03.2005 | 13:51
Guten Tag,
zwingend vorgeschrieben ist nur die zweiwöchige Kündigungsfrist. Diese beginnt am Tag des Zuganges der Kündigung und endet zwei Wochen später. Eine Kündigungsfrist zum Monatsende ist für die Kündigung während der Probezeit nicht vorgesehen, sondern greift er nach Bestehen der Probezeit.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß