Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass es für den Arbeitsvertrag keine tarifliche Bindung durch Zugehörigkeit der Vertragsparteien zu Tarifvertragsparteien, Erklärung eines Tarifvertrages für allgemeinverbindlich oder Verweisung auf einen Tarifvertrag im Arbeitsvertrag gibt.
Des weiteren gehe ich davon aus, dass keinen Sonderkündigungsschutz gibt, also es nicht um eine schwangere Arbeitnehmerin oder um einen schwerbehinderten Menschen oder um einen Arbeitnehmer geht, der einem Schwerbehinderten durch die BA gleich gestellt wurde.
Sollte eine dieser Annahmen unzutreffend sein, müssten Sie um eine ergänzende Auskunft bitten.
Da Sie nicht ständig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, gilt auch das Kündigungsschutzgesetz nicht, das Einschränkungen für die Kündigung eines Arbeitnehmers nach Ablauf einer gewissen Mindestfrist vorsieht.
Somit besteht grundsätzlich trotz der Betriebszugehörigkeit kein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung wäre allenfalls dann durch den Arbeitnehmer angreifbar, wenn sie aufgrund Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze diskriminierend oder sittenwidrig wäre, wofür hier keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
Die Kündigungsfrist richtet sich grundsätzlich nach § 622 BGB
und beträgt im Regelfall bei der von Ihnen genannten Betriebszugehörigkeit gemäß § 622 II Nr. 2 BGB
zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Da es sich nach Ihrer Schilderung bei Ihrem Unternehmen um einen Betrieb handelt, in dem in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist gem. §622 V BGB
eine vertragliche Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist zulässig, wenn diese vier Wochen nicht unterschreitet.
Somit begegnet die von Ihnen beabsichtigte Kündigung nach den mir zur Verfügung stehenden Informationen keinen Bedenken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 26.07.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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26.07.2017
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13:16
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Kinder
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