Renovierung bei Auszug notwendig? Vorabnahmeprotokoll bindend?
vom 29.5.2006
25 €
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen aller drei Jahre, dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen , Heizkörper und Heizrohre spätestens aller vier Jahre durchzuführen, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten aller fünf Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. ... Der Genossenschaft steht dieses Recht nicht zu, wenn das Mitglied an der Mitnahme ein berechtigtes Interesse hat. (3)Hat das Mitglied die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Nr. 4 Abs. 2 AVB fälligen Schönheitsreparaturen vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuholen. (4)Sind bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne Nr. 4 Abs. 2 AVB, so hat das Mitglied an die Genossenschaft einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch das Mitglied bei der Berechnung der Nutzungsgebühr berücksichtigt worden ist. ... Sind die anderen aufgeführten Kosten auch zu zahlen?