Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Ich gehe davon aus, dass vertragliche Absprachen bezüglich Ausstattung und Qualität der Elektroinstallation nicht getroffen wurden und die Wohnung vom Vermieter auch nicht ausdrücklich als saniert oder modernisiert angeboten wurde. Ohne eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB
durch den vereinbarten Nutzungszweck bestimmt. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Hierbei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe des Mietzinses und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand der Wohnung muss aber auch z.B. bei der Anmietung einer unrenovierten Wohnung in einem Altbau einem Mindeststandard genügen, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlaubt (BGH, Urteil vom 10.02.2010 – VIII ZR 343/08
; Urteil vom 26. 7. 2004 - VIII ZR 281/03
). Hiervon umfasst sind daher regelmäßig auch Steckdosen mit Schutzschalter im Bad. Darüber hinausgehende Steckdosen können aber nur verlangt werden, wenn z.B. neben dem Betrieb eines Großverbrauchers wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine ein gleichzeitiger anderweitiger Stromverbrauch in der Wohnung nicht möglich ist. Ansonsten haben Sie leider grundsätzlich keinen entsprechenden Anspruch gegen den Vermieter. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn Sie den Vermieter vorher um Zustimmung zur Verlegung der Steckdosen gebeten haben (wovon ich ausgehe, da dies regelmäßig notwendig ist, bevor ein Mieter eine solche Modernisierung vornimmt) und der Vermieter Ihnen eine falsche Auskunft bezüglich der Schutzschalter gegeben hat.
2. Grundsätzlich kann vertraglich vereinbart werden, dass der Mieter eine Einzugsermächtigung für Miete und Nebenkosten ausstellt. Eine solche Vereinbarung ist aber in Formularmietverträgen nur wirksam, wenn dem Mieter der Widerruf offensteht, um z.B. seine Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen (OLG Brandenburg: Urteil vom 12.05.2004 - 7 U 165/03
). Wenn Ihr Mietvertrag eine solche wirksame Klausel enthält, können Sie die Einzugsermächtigung wohl nicht einfach grundlos widerrufen. Sie haben aber natürlich immer die Möglichkeit, ungerechtfertigten Abbuchungen zu widersprechen und diese zurückbuchen zu lassen.
3. Das Kostenrisiko können Sie durch einen Online-Kostenrechner ausrechnen, z.B. unter http://rvgflex.pentos.com/ . Als Gegenstandswert müssten Sie bei einer Klage auf Zahlung der entstandenen Kosten für den Handwerker den Rechnungsbetrag 141,50 eintragen. Bei einem Streit bzgl. der Einzugsermächtigung, der im Extremfall ggf. zu einer Abmahnung und fristlosen Kündigung führen kann, kann der Gegenstandswert eine Jahreskaltmiete betragen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie schreiben: 'Darüber hinausgehende Steckdosen können aber nur verlangt werden, wenn ...'
Ich habe ja aber nicht weitere Steckdosen 'verlangt', sondern wollte auf eigene Kosten welche verlegen lassen. Insbesondere, da der Neuanschluss einer Mikrowelle sonst nur unsachgemäß (über Verlängerungskabel/ Mehrfachsteckdose) möglich gewesen wäre. Durch den fehlenden FI-Schalter war mir dies verwehrt.
Meine ursprüngliche Frage lautete ja: hat der Vermieter/die Genossenschaft die Verpflichtung die Wohung in den Zustand zu versetzen, damit ich ungehindert (also ohne, dass ich auf eigene Kosten einen FI-Schalter installieren lassen muss) und auf eigene Kosten Steckdosen legen lassen kann oder kann sich die Genossenschaft dabei auf 'Bestandsschutz' berufen?
Vielen Dank für Ihre Mühe meine Frage zum Bestandsschutz konkret zu beantworten!
Matrix11
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Sie haben zwar nicht die Verlegung weiterer Steckdosen verlangt, wohl aber den Einbau bzw. die Kostenübernahme für einen weiteren Schutzschalter. Eine solche Sanierung der Elektroinstallation kann aber wie bereits ausgeführt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur verlangt werden, wenn die jetzige Installation dem Mindeststandard nicht genügt und somit ein zeitgemäßes Wohnen nicht ermöglicht und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel nicht erlaubt. Dies wäre z.B. der Fall, wenn neben laufender Geschirrspülmaschine kein weiteres Elektrogerät eingeschaltet werden kann. Auch wenn durch den fehlenden Schutzschalter eine Gefahr für die Gesundheit auch bei Nutzung der vorhandenen Steckdosen bestehen würde, hätten Sie einen entsprechenden Anspruch. Hat die Wohnung aber lediglich weniger Steckdosen als heutzutage Standard ist und dienen die weiteren Steckdosen "nur" der Bequemlichkeit (eben um Mehrfachsteckdosen/Verlängerungskabel zu vermeiden), hat der Vermieter von älteren Wohnungen insoweit tatsächlich "Bestandsschutz" (es sei denn es liegen abweichende vertragliche Vereinbarungen vor oder die Ausstattung weicht signifikant von vergleichbaren Wohnungen gleichen Alters/Preisklasse ab, was ohne Kenntnis aller Details aus der Ferne natürlich nicht abschließend beurteilt werden kann).
Ich hoffe, ich habe Ihre Frage damit umfassend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen