Sehr geehrte Damen und Herren RAe, 1)Durch ein rechtskräftiges Urteil v.26.5.2010 (§ 511a Abs.1 ZPO) wurden wir als Mieter zur Nachzahlung von Heizkosten für das Jahr 2005 verurteilt.Unter Bezugnahme auf dieses Urteil fordert die Vermieterin gegenwärtig auch die Nachzahlung der Heizkosten für die Jahre 2006 und 2007.Da die Grundlage dieses Urteils ein falsches SV Gutachten war(ein Obergutachten wurde vom Gericht abgelehnt),stellt sich jetzt die berechtigte Frage,ob und welche rechtliche Möglichkeiten vorhanden sind,um die ungerechtfertigte Zahlung weiterer Heizkosten für 2006-2007 abzuwenden. Anzumerken ist,dass die Vermieterin im vorangegangenen Gerichtsverfahren weder Klageerweiterung hinsichtlich der ihr angeblich noch zustehenden Beträge beantragte,noch sich das Recht vorbehalten hat nach Abschluß des Verfahrens weitere Ansprüche geltend zu machen,und dies obwohl allen Forderungen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt.Unter diesen Umständen ist m.E.vorliegend von einer sog.verdeckten Teilklage auszugehen,deren Rechtskraftwirkung auf die nicht eingeklagten Forderungen in der Fachliteratur und Rechtssprechung höchst umstritten ist,wobei u.a. die Meinung vertreten wird,dass mangels Rechtskraftwirkung auf die nicht geltend gemachten Ansprüche im Folgeprozeß auch eine abweichende Entscheidung möglich ist.Angesichts dieser Rechtslage bitte ich Sie aufgrund Ihrer Berufserfahrung und der gängigen Gerichtspraxis um eine vorläufige Einschätzung unserer Erfolgsaussichten in einem weiteren Gerichtsverfahren wegen der noch geforderten Heizkosten für 2006 und 2007 in H.v. 570.