Artikel 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO zu verstoßen, dadurch dass zukünftig eine vollständige Belehrung über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts vorgenommen wird, insbesondere der Rechtsfolgen des Widerrufs, einschl. Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat 2. für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Verpflichtung, auch durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, Beauftragte oder als Mitstörer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5100 Euro an die Gläubigerin zu bezahlen. 3. der Gläubigerin die Kosten der anwaltlichen Rechtsverfolgung in Höhe von +++,++ Euro zu erstatten. MEINE FRAGE DAZU: Ich habe die Informationen zum Widerrufsrecht entsprechend in allen Angeboten geändert bzw. ergänzt.