Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
§ 356 Abs. 4 S. 1 BGB
kann dem Unternehmer hier in der Tat helfen, da der Verbraucher durch seine gesonderte Erklärung explizit zum Ausdruck gebracht hat und er damit einverstanden war, dass der Widerruf nach vollständiger Leistungserbringung ausgeschlossen sein sollte. Sich allein auf die formellen Mängel der Widerrufsbelehrung zu berufen, könnte rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB
sein. Für eine abschließende Beurteilung müssen jedoch alle wesentlichen Dokumente geprüft werden.
§ 357 Abs. 8 S. 1 BGB
setzt voraus, dass der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt. Zudem besteht der Anspruch auf Wertersatz gemäß § 357 Abs. 8 S. 2 BGB
nur dann, wenn die Vorschrift des Art. 246a
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 EGBGB beachtet worden ist und der Verbraucher das Verlangen gemäß § 357 Abs. 8 S. 1 BGB
auf einem gesonderten Datenträger erklärt hat, was im Rahmen dieser Plattform nicht beurteilt werden kann.
Sollte aber der Vertrag wirksam widerrufen werden können und eine Pflicht zum Wertersatz gemäß § 357 BGB
durch den Verbraucher ausscheiden, verbleibt als „Korrektiv" das allgemeine Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB
. – da eine Herausgabe der Leistung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
aus der Natur der Sache ausscheiden dürfte, würde sich der Anspruch auf Wertersatz dann gemäß § 812 Abs. 2 BGB
richten.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Antwort. Leider verstehe ich das mit dem Korrektiv nicht. Wenn eine Pflicht zum Wertersatz nur besteht, wenn neben dem Leistungsverlangen die Vorschrift Art 246a EGBGB beachtet wurde (also ordnungsgemäße Belehrung) dann besteht hier gerade keine Verpflichtung des Verbrauchers Wertersatz zu leisten, weil nicht ordnungsgemäß belehrt wurde.
Wenn Bereicherungsrecht eine Art Korrektiv ist, kann man das ja immer sagen und darüber Wertersatz bekommen, wenn die Leistung nicht zurückgegeben werden kann. Bei mir ist das genau so: Die Leistung ist nichts Gegenständliches, sondern war eine Beratung und Vermittlung. Das Ergebnis war quasi die Verschaffung einer Möglichkeit, ein Studium aufnehmen zu können. Die Möglichkeit hat der Verbraucher nun. Er will aber gar nicht mehr!Ist er denn dann bereichert? Die Studiermöglichkeit hat er bereits vor Widerruf erhalten. Das wurde ihm ja nicht aufgezwungen, das wollte er ursprünglich genau so.Ist er bereichert, wenn er die Möglichhkeit einfach nicht wahrnimmt? Darauf habe ich ja keinen Einfluss. Kann ich nun Bezahlung verlangen wegen Bereicherung?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Wenn es keine vertragliche Grundlage für die Forderung mehr geben sollte, weil der Vertrag ggf. wirksam widerrufen worden ist, hat ja dennoch ein Austauch von Leistungen stattgefunden. Allerdings fehlte es diesen dann an der rechtlichen Grundlage, weshalb auf die Normen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgegriffen werden muss. Hier wäre der Verbraucher auch dann bereichert, wenn er nur eine Option vermittelt bekommen hat, denn dies war offenbar der Gegenstand der vereinbarten Leistung.
Eine abschließende Beurteilung kann aber erst nach Prüfung aller Unterlagen zu Ihrem Fall erfolgen, weshalb Sie einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt