Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der von Ihnen gestellten Frage ist danach zu differenzieren, ob es sich bei Ihrem Leasingvertrag um ein sog. Kilometerleasing oder ein Restwertleasing handelt.
Denn (nur) beim Restwertleasing gibt es ein gesetzliches Widerrufsrecht, da diese Leasingverträge in § 506 BGB den sog. Allgemein-Verbraucherdarlehen gleichgestellt sind. Für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge wiederum gilt Europarecht, welches nach Auffassung des EuGH einen sog. "Kaskadenverweis", wie er in Ihrer Widerrufsbelehrung zu finden ist, verbietet. Somit wären Sie im Fall eines Restwertleasings nicht korrekt über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt wurden, so dass der Vertrag noch widerruflich wäre. Ob das Widerrufsrecht durch Zeitablauf, Verwirkung o.ä. anschließend untergegangen ist, kann ich anhand des mitgeteilten Sachverhalts indes nicht beurteilen.
Diese Rechtslage ist aber auf das Kilometerleasing nicht übertragbar, wie der BGH vor kurzem festgestellt hart. Selbst wenn Sie eine Widerrufsbelehrung erhalten haben, führt dies nach Auffassung des BGH nicht dazu, dass Ihnen ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt wurde. Auf ein solches wäre im Übrigen auch nicht das EuGH-Urteil übertragbar, da der EuGH nur für gesetzliche Widerrufsrechte zuständig ist. Im Fall eines Kilometerleasings stünde Ihnen somit kein Widerrufsrecht zu.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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Rechtsanwalt Thomas Henning
Sehr geehrter Herr Henning,
vielen Dank für Ihre verständliche Antwort.
Mit freundlichem Gruß
Ich danke Ihnen für das Feedback.