Für die Schönheitsreparaturen gelten folgende Fristen: Küche, Bad und WC alle 3 Jahre, die übrigen Räume alle 5 Jahr. ... Dem Mieter obliegt der Nachweis, dass die Mietsache noch nicht renovierungsbedürftig ist. 10.2 Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden einschließlich Leisten, Heizkörper und Heizrohre, Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen. 10.3 Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplanes beteiligt sich der Mieter bei seinem Auszug zeitanteilig an den erforderlichen Renovierungskosten: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen in Küchen, Baderäumen, Duschen und Toiletten während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33%, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 66% der erforderlichen Renovierungskosten.