Prüfung Kaufvertrag Immobilie Denkmalschutz Mehrfamilienhaus mit Gewerbeeinheit
beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist / Hirschaid
Dem Käufer ist es vereinbarungsgemäß nicht gestattet, bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers über seine Rechte aus diesem Kaufvertrag, einschließlich der erklärten Auflassung zu verfügen, insbesondere diese abzutreten oder zu verpfänden (§ 399 BGB). - 3 - III. ... Der Anspruch auf Eigentumsverschaffung und bestellter dinglicher Rechte verjährt in gleicher Frist wie der Kaufpreisanspruch, spätestens 30 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.