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Versandschaden - Radversand Hermes

17. August 2008 18:54 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Miriam Helmerich

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 10.08. mein Rennrad privat über das Internet verkauft.
Zuerst habe ich es in einer Ebayauktion angeboten. Hier waren 5 Bilder vom Rad aufgeführt, die ich am Tag es Auktionsbeginns gemacht habe und die den neuwertigen, tadellosen Zustand des Rades unterlegen. Ich habe die Auktion gestoppt und bin dann ein anderes Angebot (der Käufer "kannte" das Rad von Ebay) in Höhe von 500€ zuzüglich 45,80€ Versand- und Verpackungskosten eingegangen und habe es ausserhalb der Auktoin via Internet verkauft.
Es war dem Käufer bekannt, dass ich das Rad inklusive Verpackung über den Hermes-Versand verschicke und habe es nach dem Geldeingang bei einer Hermes Annahmestelle mit meinem Freund zusammen abgegeben. Mir wurde der Sende- und Verpackungsauftrag nach der Bezahlung quittiert. Nach mehrmaligem Nachfragen wurde uns versichert, dass das Rad versandfertig verpackt wird und wir nichts ummontieren müssen.
Gestern, am 16. August bekam ich eine E-Mail vom Käufer mit dem Inhalt, dass das Rad angekommen sei.
Das Rad wäre nur mit einer etwas stabileren, benutzten Plastikfolie abgedeckt gewesen, die nur zur Hälfte über den Rahmen reichte. Der untere Teil es Rads war ungeschützt und wies massive Lackschäden am Rahmen und an der Schaltung auf, ausserdem war die Kette abgesprungen. Die Beschädigungen hat sich der Käufer vom Zusteller schriftlich bestätigen lassen und das Rad nicht angenommen. Er fordert nun Rückerstattung des Kaufpreises sowie der Versandkosten.
Das Rennrad ist nun auf dem Rückweg zu mir.

Nach diversen Recherchen ist mein aktueller Kenntnisstand, dass ich als privater Verkäufer das Risiko für Verlust und Beschädigung nicht trage und ich keine Kaufpreiserstattung oder -minderung akzeptieren muss. Voraussetzung dafür ist, dass ich die Nebenpflicht der angemessenen Verpackung erfülle.

Ich bin der Meinung, dass ich diese Pflicht erfüllt habe da ich bei Hermes die Dienstleistung "Fahrradverpackung" in Auftrag gegeben und bezahlt habe.

Ich habe weder in den AGB´s noch in den Verpackungsbedingungen von Hermes spezielle Hinweise zum Fahrradversand oder zur Fahrradverpackung gefunden.

Bitte bestätigen Sie mir, ob meine Einschätzung richtig ist. Welches weitere Vorgehen würden Sie empfehlen (auch im Hinblick auf die Tatsache, dass sich das Rad auf dem Weg zu mir befindet - soll ich es annhemen?)?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nunmehr wie folgt beantworten möchte:

Zunächst kann ich Ihnen mitteilen, dass ich Ihre Einschätzung teile. Ausgehend von Ihren Schilderungen haben Sie das Fahrrad von privat an privat verkauft. Ebenso trafen Sie mit dem Käufer die Regelung, dass Sie das Fahrrad auf seine Kosten an seinen Wohnsitz versenden. Des Weiteren gehe ich davon aus, dass der Käufer Ihnen keine weiteren Anweisungen hinsichtlich des Versands und insbesondere des Beförderers gegeben hat. Dementsprechend findet in Ihrem Fall § 447 Abs. 1 BGB Anwendung:

§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Mit der sog. Auslieferung ist die Versendungsgefahr auf den Käufer übergegangen. Die Auslieferung erfordert die Übergabe der Sache zur Beförderung an die vom Käufer angegebene Anschrift. Sie haben das Fahrrad an das von Ihnen benannte Versandunternehmen übergeben. Ebenso haben Sie sich versichert, dass eine Abmontage einzelner Teile nicht erforderlich ist und das Fahrrad ausreichend verpackt wird. Mithin haben Sie alles Erforderliche getan, um einen schadlosen Transport zu ermöglichen. Damit ist die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder wie in diesem Fall der zufälligen Verschlechterung, die Sie nicht zu vertreten haben, auf den Käufer übergegangen.

Hieraus folgt, dass der Käufer trotz der Beschädigung den vollen Kaufpreis bezahlen muss. Ebenso hat er das Fahrrad grundsätzlich abzunehmen und kann keine Ansprüche auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz gegen Sie richten.
Problematisch könnte in Ihrem Fall sein, dass § 447 Abs. 1 BGB nach BGH-Rechtsprechung keine Anwendung findet, wenn die Beschädigung aufgrund falscher Verpackung oder Verladung eintritt. Wenn dem Käufer auch bekannt war, und so habe ich Sie verstanden, dass Sie das Fahrrad auch dort entsprechend verpacken lassen, dürfte auch dies kein Problem darstellen. Selbst wenn ihm jedoch dies nicht bekannt gewesen sein sollte, dürfte dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da Sie sich mehrfach versichert haben, dass es ausreichend und sicher verpackt wird. Darüber hinaus handelt es sich um ein weiteres Angebot des Versandunternehmens. Ebenso haben Sie sich den Verpackungs- und Versendungsauftrag entsprechend quittieren lassen. Dies kann Ihr Freund im Übrigen sicherlich bestätigen.

Dementsprechend hatte der Käufer kein Recht, die Annahme zu verweigern. Ebenso kann er die Rückabwicklung des Kaufvertrages, sprich die Rücküberweisung des Kaufpreises und der Versandkosten, nicht von Ihnen verlangen.

Zunächst würde ich Ihnen anraten, dass Sie das Fahrrad zunächst annehmen, da auch die von Ihnen verweigerte Annahme nur weitere Kosten verursachen würde. Im Zweifel müsste das Fahrrad auf Ihre Kosten eingelagert werden. Allerdings sollten Sie direkt auf die vorhandenen Schäden hinweisen.
Des Weiteren sollten Sie nochmals Kontakt zu dem Käufer aufnehmen und ihm die rechtliche Situation darstellen. Ebenso sollten Sie ihn darauf hinweisen, dass Sie das Fahrrad zwar zur Vermeidung weiterer Kosten annehmen werden, ihn aber nach wie vor die vertragliche Verpflichtung trifft, das Fahrrad abzunehmen.

Ihnen selbst stehen Schadensersatzansprüche gegen das Transportunternehmen zu (AGBs i.V.m. § 425 HGB ). Gemäß § 285 BGB hat der Käufer gegen Sie einen Anspruch auf Abtretung des Ersatzanspruches. Dies bedeutet für Sie jedoch keinen Nachteil. Auch hierauf sollten Sie den Käufer hinweisen, um eine gütliche Regelung zu ermöglichen. Ebenso könnten Sie nach Erhalt des Fahrrads umgehend mit dem Transportunternehmen Kontakt aufnehmen, um eine kurzfristige Regulierung zu ermöglichen. Die Quittierung des Käufers dürfte dabei von Vorteil sein.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.

Abschliessend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass durch das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts anders ausfallen kann. Im Rahmen dieses Forums kann stets nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts erfolgen.

Im Falle von Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.

Mit freundlichen Grüßen

Miriam Helmerich
Rechtsanwältin

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