Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auch wenn Sie nur noch im Januar Einnahmen in Deutschland erzielt haben sind Sie weiterhin noch verpflichtet eine Steuererklärung für die inländischen Einnahmen abzugeben und ebenso dazu verpflichtet dem Finanzamt mitzuteilen, wie hoch Ihre Einkünfte im Ausland gewesen sind.
Grundsätzlich gilt nach deutschem Recht, dass sich der durch den Progressionsvorbehalt ergebende Steuersatz, welcher auf Sie entfällt, nach dem gesamten Einkommen im Jahr zu bemessen ist. Wenn Sie also in Deutschland 5.000 € Einnahmen hatten und im Ausland weitere 55.000 € zu wäre Ihr Steuersatz so zu bemessen, als ob Sie die gesamten 60.000 € in Deutschland verdient hätten. Nehmen wir an der Steuersatz wäre dann 30%, dann müssten Sie entsprechend auf die 5.000 € aus deutschen Einkünften 30 % an Abgaben zahlen.
Die Pflicht zur Steuererklärung wird auch nicht entfallen, sondern es wird dabei bleiben, dass das Finanzamt weiterhin eine Erklärung von Ihnen möchte. Auch wenn noch keine Mahnungen oder gar Zwangsgeldfestsetzungen erfolgt sind bleiben Sie grundsätzlich zur Anfertigung der Erklärung verpflichtet. Wenn Sie dies nicht tun können hier dann Zwangsgelder festgesetzt werden oder es erfolgt ein Schätzung und bei einer Wiedereinreise nach Deutschland kann je nach Konstellation zu Problemen kommen.
Sie sollten sich aber aktuell wegen der noch ausstehenden Erklärung keine allzu großen Sorgen machen, es würde vermutlich reichen darauf zu verweisen, dass Ihnen noch nicht alle Unterlagen aus Ihrem neuen Heimatland vorliegen, um die deutsche Steuererklärung zu erstellen. Das das Finanzamt auf die Abgabe einer Erklärung verzichtet ist eher unwahrscheinlich, allerdings dürfte die australische Steuererklärung und deren Ergebnis kaum angezweifelt werden. Für die deutsche Steuer dürfte es dann ausreichen, wenn Sie die 5.000 € hier erklären und im Übrigen auf das Ergebnis der australischen Behörden verweisen. Welche Dokumente dann wegen der Doppelbesteuerung genau ausgefüllt werden müssen kann Ihnen dann auch das Finanzamt mitteilen. Theoretisch wäre es nach § 150 Absatz 8 Abgabenordnung auch ausnahmsweise möglich die Steuererklärung ohne ELSTER und ohne die entsprechenden Formulare abzugeben, wenn Ihnen der Zugang hierzu nicht oder nur sehr schwer möglich ist.
Zitat:
§ 150
Form und Inhalt der Steuererklärungen
(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn
1. keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist,
2. nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird,
3. keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und
4. eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt.
§ 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit eine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).
(2) ....
(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Sie sollten dem Finanzamt die Situation einfach schildern, wenn Sie in Deutschland niemanden vor Ort haben kann es durchaus sein, dass man Ihnen die Abgabe über Elter erlässt oder Ihnen zumindest behilflich ist oder das Ganze durch eine annehmbare Schätzung erledigt.
Die Krankenkasse wird die Beiträge grundsätzlich nach § 240 Absatz 4a SBG V aufgrund des letzten Steuerbescheides festsetzen.
Zitat:§ 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. .....
(2)
(3)
(4)....
(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.
(4b) ...
(5).....
Hier dürfte es allerdings tatsächlich funktionieren, dass die Kasse für den Januar einfach den Höchstbeitrag festlegt und aufgrund der Abmeldung dann keine weiteren Ansprüche mehr stellt. Da Sie aber sowieso die Steuererklärung erstellen müssen können Sie diese dann dort einfach nachreichen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen in jedem Fall noch einen schönen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke