Der Mieter hat zu beweisen, dass die Veränderung oder der Schaden von ihm nicht zu vertreten oder auf einen vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist. 3) Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Instandhaltung von Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, Wärmemesser, Heizkörper-Ventile, Schlösser, Fensterverschlüsse, Wasserhähne, Siphons, Klosetts, Wasch und Abflussbecken, Öfen, Herde, Gas und Elektrogeräte, Badeinrichtungen zu tragen, soweit soweit der Instandhaltungsaufwand für jeden sachlich abgegrenzeten Schaden nicht 75 Euro und der Aufwandsbetrag in einem Kalenderjahr nicht 8% der Jahresnettomiete übersteigt. §13 Beendigung des Mietverhältnisses: "1. ... Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die sonstigen Räume während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten auf Grund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieten, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 40%, länger als 3 Jahre 60% und länger als 4 Jahre 80%. Die anteiligen Kosten für die Schönheitsrep. der Fenster, Türen und Heitkörper betragen bei einer Mietzeit von länger ..... als 5 Jahren 83%.