Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Vorausschicken möchte ich zusätzlich, dass die Beantwortung der Frage ohne Möglichkeit der Einsichtnahme in den Leasingvertrag erfolgt. Aus diesem können sich andere Regelungen ergeben. Weiterhin gehe ich Ihren Angaben folgend davon aus, dass der Austausch von Verschleißteilen ausweislich des Leasingevertrages vom Leasinggeber vorzunehmen ist und es sich bei dem Defekt um ein solches Verschleißteil handelt (wofür Sie im Zweifelsfall beweisbelastet wären).
1.) Wenn im Leasingvertrag ausdrücklich die Übernahme der Wartungsarbeiten und des Austauschs von Verschleißteilen durch den Leasinggeber geregelt ist, handelt es sich hierbei um eine Vertragspflicht des Leasinggebers. Auf die Erfüllung derselben hat der Leasingnehmer (Ihr Partner) einen Anspruch.
Wichtig zur Sicherung/Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist, den Leasinggeber in Verzug zu setzen. Daher sollte Ihr Partner, falls dies noch nicht erfolgt ist, den Leasinggeber noch einmal schriftlich auf den Defekt der Maschine auf Grund des Ausfalls eines Verschleißteils hinweisen und eine angemessene Frist zur Beseitigung dieses Mangels setzen. Spätestens nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wäre der Leasinggeber mit der Erfüllung seiner Vertragspflicht in Verzug.
2.) Wenn der Leasinggeber sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflicht (Austausch des Verschleißteils) in Verzug befindet, kann Ihr Partner die Ihm hieraus entstandenen Schäden ersetzt verlangen. Hinsichtlich dieses Anspruchs ist Ihr Partner aber beweisbelastet. Daher rate ich Ihnen, genau zu dokumentieren, welche Aufträge auf Grund des Ausfalls der Maschine nicht bearbeitet werden konnten und welches Volumen diese Aufträge gehabt hätten.
3.) Grundsätzlich sind auf den Leasingvertrag die Vorschriften des Mietrechts entsprechend anzuwenden.
§ 536a Abs. 2 BGB
besagt, dass der Mieter (Leasingnehmer) den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, wenn
1.) der Vermieter mit der Beseitung des Mangels in Verzug ist (siehe oben) oder
2.) die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, könnte Ihr Partner das Verschleißteil selbst austauschen (lassen) und die Kosten vom Leasinggeber ersetz verlangen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung der Sachlage handelt, die eine rechtliche Beurteilung unter Einbeziehung des Leasingvertrages nicht ersetzen kann. Eine umfassende Begutachtung ist dringend zu empfehlen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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