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Schönheitsreparaturen bei Auszug nach 35,5 Monaten

28. Februar 2015 07:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Zusammenfassung

Bei einer unwirksamen Klausel hinsichtlich der Auferlegung der Schönheitsreparaturen bei Auszug auf den Mieter ist dieser auch nicht verpflichtet, Dübellöcher zu verschließen oder sich anteilig an den Malerkosten zu beteiligen.

Hallo,

der Mietvertrag wird ordentlich nach 35,5 Monaten beendet (als nach fast 3 Jahren).
Die Wohnung wurde zu Mietbeginn frisch renoviert übernommen.
Die Abnutzung der Wohnung ist als normal zu bezeichnen, Spuren sind erkennbar. Insbesondere gibt es in den Wänden Bohrlöcher, teilweise auch recht große, zum Beispiel vom Fernseher.

Hinsichtlich Schönheitsreparaturen weist der Mitvertrag folgende Regelungen auf:
a. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen in den Mieträumen fachgerecht auszuführen bzw. ausführen zu lassen.
b. Sind nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter zu vertretende Instandhaltungsarbeiten, insbesondere Schönheitsreparaturen auszuführen, so haftet der Mieter für den Mietausfall, für die Betriebskosten und für alle weiteren anfallenden Schäden , die hieraus dem Vermieter entstehen.

**

Meine Fragen:
1. Sind wir bei Beendigung des Mietvertrages zum Streichen der Wohnung verpflichtet?
2. Die Löcher würde ich mit Spachtelmasse schließen. Jedoch ist die Wand danach natürlich unansehnlich. Muss ich die Wände mit gespachtelten Löchern streichen?
3. Wenn der Vermieter nach unserem Auszug streichen lässt, sind wir an den Kosten anteilig zu beteiligen?

Danke für Ihre Antworten!

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

zu 1.: Nein. Die in dem Vertrag enthaltene Klausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ist unwirksam, insbesondere da es an der Fristenregelung fehlt.

zu 2.: Auch zum Verschließen der Löcher sind Sie mangels wirksamer Klausel nicht verpflichtet. Sie müssen allenfalls Dübel entfernen.

zu 3.: Nein. Mangels wirksamer Klausel sind Sie auch nicht verpflichtet, anteilig Kosten für Malerarbeiten übernehmen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

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