Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zu 1.: Nein. Die in dem Vertrag enthaltene Klausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ist unwirksam, insbesondere da es an der Fristenregelung fehlt.
zu 2.: Auch zum Verschließen der Löcher sind Sie mangels wirksamer Klausel nicht verpflichtet. Sie müssen allenfalls Dübel entfernen.
zu 3.: Nein. Mangels wirksamer Klausel sind Sie auch nicht verpflichtet, anteilig Kosten für Malerarbeiten übernehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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