WEG-Recht, Gutachterkostentragung, Schadensursachen im Sondereigentum
vom 18.12.2018
68 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle / Oldenburg
Erst damit hätten Sie dann einen Regressanspruch gegen den betroffenen Eigentümer. ... eine Kostenvereinbarung getroffen werden, wonach eben die Gemeinschaft die Gutachterkosten bei Mangel am Gemeinschaftseigentum, ansonsten der Eigentümer selbst die Kosten trägt. Zahlt der Sondereigentümer bei Eintritt seiner Leistungspflicht nicht, muss die Gemeinschaft a) den Gutachter als Auftraggeber zunächst zahlen und b) den nichtzahlenden Sondereigentümer auf Zahlung an die Gemeinschaft verklagen.