Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die genaue Kenntnis der Örtlichkeiten nicht möglich ist.
In bestimmten Bereich besteht nach dem Nachbarrechtsgesetz von Schleswig-Holstein gemäß § 28 Abs. 1 eine allgemeine, ortsübliche Einfriedungspflicht. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist der Eigentümer auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen und die Einfriedigung zu unterhalten.
Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerbliche genutzt, so sind beide Eigentümer gegenseitig verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung mitzuwirken, wenn einer von Ihnen es verlangt. Jeder Eigentümer kann von dem anderen eine dem Interesse beider nach billigem Ermessen entsprechende Mitwirkung verlangen, vgl. § 28 Abs. 2.
Gemäß § 32 Abs. 1 sind die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung nach § 28 Abs. 2, also wenn beide Grundstücke bebaut sind, von beiden Eigentümern je zur Hälfte zu tragen. Dies gilt sogar, wenn die Einfriedigung ganz auf einem der beiden Grundstücke errichtet ist.
Diese Regelungen gelten nur nicht, wenn die Grenze, an der der Zaum errichtet werden soll, an öffentliche Verkehrsflächen grenzt. Ihren Angaben nach bezogen Sie sich aber auf eine Grenze, die zu einem nicht öffentlichen Nachbarn, also einer Privatperson.
Hinsichtlich der auf Ihrem Grundstück stehenden, uralten Hecke, teile ich mit, dass der Nachbar grundsätzlich auch zur Unterhaltung der Einfriedigung und zur Tragung der damit verbundenen Kosten verpflichtet ist, wozu meiner Meinung nach in Ihrem Fall auch die Entfernung der eingegangenen Hecke zählt. In Betracht kommt außerdem, dass die Nachbarn bei Errichtung der alten Einfriedigung durch die uralte Hecke hätten mitwirken und zudem hälftig die Kosten tragen müssen, da die gleiche Situation bestand, wie nun hinsichtlich der neuen Einfriedigung auch.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige, kostenlose Nachfragefunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen