Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1. Wer Eigentümer der Schenkung geworden ist, ist zunächst ausschließlich nach dem Inhalt des notariellen Schenkungsvertrages zu beurteilen, also werden vermutlich zunächst nur Sie Eigentümerin geworden sein. Wird der Betrag dann allerdings tatsächlich für die Sanierung des Hauses verwendet, ist davon auszugehen, dass hiervon Dinge angeschafft werden, die mit dem Haus untrennbar verbunden und damit wesentlicher Bestandteil des Hauses werden. Damit würde Ihr Mann gem. § 946 BGB
zu 50 % Miteigentümer der angeschafften Sachen.
2. Sofern Ihr Schwiegervater ein Pflegefall werden sollte, sind grundsätzlich alle Kinder unterhaltspflichtig und zwar nicht zu gleichen Teilen, sondern vorrangig abhängig von ihrem jeweiligen Einkommen. Sie selbst sind dem Schwiegervater gegenüber nicht unterhaltspflichtig.
Eine Verpflichtung, zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche auch das Vermögen einzusetzen, besteht nach der neueren Rechtsrechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichts nur noch sehr eingeschränkt (BGH, Urteile vom 21.04.2004, Az. XII ZR 326/ 01
, vom 30. 8. 2006 Az. XII ZR 98/ 04
und vom 30. 8. 2006 Az. XII ZR 122/06, Urteil des BVerfG vom 07.06.2005 Az: 1 BvR 1508/96
. Ein angemessenes, selbstbewohntes Hausgrundstück ist in der Regel nicht einzusetzen.
Ihre Frage 3 dürfte sich damit vermutlich erledigt haben. Im übrigen können Sie bzw. Ihr Mann in keinem Fall verpflichtet werden, das Haus zu verkaufen. Wenn überhaupt besteht nur die Möglichkeit, dass aufgrund des Vermögens eine höhere Zahlung festgesetzt wird, die dann ggf. nur mit Hilfe einer Hypothek auf die Immobilie geleistet werden kann. Auch dies ist aber, wie oben dargelegt, eher unwahrscheinlich.
Für eine abschließende, verbindliche Auskunft wären allerdings erheblich mehr Informationen erforderlich, insbesondere zu Größe und Wert des Hauses, Schuldenbelastung, Möglichkeit einer teilweisen Untervermietung etc. Dies kann dieses Forum leider nicht bieten.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verweise ggf. auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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Sehr geehrte Frau Koch,
zunächst vielen Dank für die Antwort.
Ich hätte doch noch eine Frage: Wenn ich meinem Schwiegervater gegenüber nicht unterhaltspflichtig bin, dürften doch auch nur 50 % des Hauswertes als Vermögen gewertet werden?! Ich habe die Vermutung, dass meine Schwägerin evtl. ihren Job kündigen würde, um kein Einkommen zu haben. Hätten wir diesbezüglich eine Möglichkeit, "einzuschreiten"?
Besten Dank und einen schönen Abend
Sehr geehrter Fragestellerin,
da Ihr Mann nur zu 50 % Miteigentümer des Hauses ist, werden tatsächlich nur diese 50% bei ihm als Vermögen berücksichtigt.
Dagegen, dass Ihre Schwägerin die Arbeitsstelle kündigt, können Sie nichts unternehmen. Sollte der Sozialhilfeträger allerdings herausfinden und nachweisen können, dass Ihre Schwägerin den Job nur deshalb gekündigt hat, um sich ihren Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen, wäre es denkbar, dass ihr ein fiktives Einkommen angerechnet wird.
Letztlich dürfte dies aber auf etwaige Zahlungsverpflichtungen Ihres Mannes keinen Einfluss haben, weil jeder nur insoweit zu Zahlungen herangezogen werden kann, wie er selbst leistungsfähig ist. Nachdem die Leistungsfähigkeit Ihres Mannes ja nicht davon abhängt, wie viel Ihre Schwägerin verdient, ist davon auszugehen, dass der Betrag, den Ihr Mann zahlen muss (sofern er überhaupt etwas zahlen muss), immer gleich bleiben wird, unabhängig davon, ob die Schwägerin auch etwas dazu zahlt, oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin