Im Sommer 2014 habe ich einen Kaufvertrag für eine neu zu errichtende ETW in 58553 Halver unterzeichnet. ... Rechte und Ansprüche wegen einer verspäteten Leistung bestehen nur, wenn die Pflichtverletzung vom Verkäufer zu vertreten ist. ... Behinderungen bei der Herstellung des Kaufgegenstandes aus Umständen, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, etwa höhere Gewalt, Witterung oder jahreszeitlich bedingte Umstände, Streiks, Aussperrungen, Insolvenz der am Bau beteiligten Handwerker, Ausführung von Sonderwünschen oder Eigenleistung, Verletzung vertraglicher Mitwirkungspflichten durch den Käufer, insbesondere Verletzung der Pflicht zur pünktlichen Kaufpreiszahlung, verlängern die in den vorherigen Absätzen genannte Erstellungsfrist um die Dauer der Behinderung."