Sachverhalt: - 01.06.2010 Abschluss eines Honorarvertrages (Dienstvertrag) mit einem Bildungsträger - Tätigkeit: Projektmanagement (Projektkoordination) für ein länderübergreifendes Bildungsprojekt - Vertrag befristet vom 01.06.2010 bis zum 31.12.2013 - Vereinbarung eines Pauschalhonorars - wörtlich heißt es: "Pauschalvergütung: Es wird ein Honorar in Höhe von x € vereinbart. Es liegt ein Stundensatz von Euro 30,00 zu Grunde, kalkulierte Stundenzahl x für die Vertragsdauer." - zusätzliche Regelungen umfassen die Möglichkeit von Teilrechnungen (wurde monatlich auch praktiziert - Höhe schwankend und abhängig vom dokumentierten Stundenaufwand) - Kündigung nach Vertrag ausgeschlossen - Ausnahme: Förderung der Bildungsmaßnahme entfällt (ist unstrittig nicht der Fall) - zum 31.03.2012 Kündigung des befristeten Vertrages (begründet wurde dies nur mit zu wenig Teilnehmern der Weiterbildung und der finanziellen Situation der Beklagten) - am 01.06.2012 Klageerhebung auf Schadensersatz (auf ausstehendes Honorar - in Teilrechnungen wurden bisher ca. 50% der vereinbarten Gesamtsumme geltend gemacht; somit also weitere ca. 50% der Gesamtsumme) - lange Verfahrensdauer wegen PKH etc. nunmehr Hinweis des Gerichts, dass die benannten Kündigungsgründe "nicht ansatzweise den Anforderungen an eine berechtigte Kündigung genügen" aber die "Leistungsklage (Zahlung des ausstehenden Resthonorars) möglicherweise unzulässig ist, da die Unwirksamkeit der Kündigung unterstellt, der Vertrag bis zum 31.12.2013 fortbestehen würde, Klageänderung auf Feststellungsklage wird angeregt". Fragen: 1.Der Beklagte bringt in seiner Kündigung unmissverständlich zum Ausdruck , dass er am Vertrag nicht festhalten möchte.