Sehr geehrter Fragesteller,
gern nehme ich zu Ihrem Rechtsproblem Stellung.
Wie sich aus § 14 Abs. 2 TzBfG
zunächst ergibt, können durch Tarifvertrag die Dauer und Anzahl der Befristungen eines Arbeitsverhältnisses verlängert/erhöht werden. Eine endgültige Aussage darüber, ob die zuletzt mit Ihrem Arbeitgeber vereinbarte Befristung zulässig und wirksam ist, wird daher erst möglich sein, wenn der Inhalt des Tarifvertrages geprüft wurde. Dieses ist hier im Rahmen einer Erstberatung über unser Internetportal leider nicht zu schaffen. Ziehen Sie daher in jedem Fall noch einmal einen Rechtsanwalt vor Ort hinzu.
Ansonsten gilt: Liegt ein sachlicher Grund zur Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 1 - 8 TzBfG
vor, kann Ihr Arbeitsverhältnis ohne zeitliche oder anzahlmäßige Einschränkungen befristet werden. Ob dieser sachliche Grund in Ihrer Person gegeben ist, kann ich mangels Kenntnis sämtlicher Umstände derzeit leider nicht prüfen. Es gild daher auch hierzu mein vorheriger Rat.
Sollte ein sachlicher Grund jedoch fehlen, so kann ein Arbeitsverhältnis nur für die Dauer von maximal zwei Jahren befristet werden. Es kann gar nicht mehr befristet werden, wenn Sie bei dem selben Arbeitsgeber bereits vorher befristet oder unbefristet beschäftigt waren. Das Sie erstmals befristet lediglich als "Werksstudent" beschäftigt waren, spielt dabei keine Rolle. Auch dieses ist ein befristetes Arbeitsverhältnis nach dem TfBfG. Hieraus könnte sich jedoch ein sachlicher Grund der Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 2 TzBfG
für die darauffolgende zweite Befristung gesehen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu aber klargestellt, dass nach einer Ausbildung nur eine einmalige Befristung zulässig ist, nicht deren weitere zeitlich befristete Verlängerungen. Das Gesetz erlaubt danach also lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Vertrages. Mehrfachbefristungen sind verboten.
Letztendlich kommt es darauf an, ob ein sachlicher Grund für die Befristung Ihres derzeitigen Arbeitsvertrages vorliegt oder nicht und was ggf. hierzu der Tarifvertrag aussagt. Sollte der Tarifvertrag schweigen und ein sachlicher Grund fehlen, haben Sie in jedem Fall gute Chancen, auf die "Entfristung" des Arbeitsverhältnisses zu klagen. Hier könnte dann auch eine Abfindung ausgehandelt werden. Abschließend prüfen können wird das jedoch nur ein Anwalt Ihres Vertrauens nach Einsicht in sämtliche Unterlagen. Sie sollten die dadurch entstehenden Kosten angesichts dessen, was auf dem Spiel steht, nicht scheuen.
Wenn Fragen offen geblieben sind, nutzen Sie bitte die kostenloses Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Könnten Sie eine solche Prüfung vornehmen, oder brauche ich dafür zwingend einen RA vor Ort? Welche Kosten würden hierfür anfallen?
Gern bin ich bereit, Ihr Rechtsproblem abschließend zu prüfen. Sie müssen dazu keinen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen, sondern können mir das Mandat auch hier über die Funktion "Direktanfrage" erteilen. Ich würde Ihnen dann auch die für Sie weiterhin anfallenden Kosten offenlegen. Diese richten sich nach dem Streitwert, für dessen Bezifferung ich jedoch ebenfalls noch weitere Informationen benötige.