Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten. (4) Wir haften nicht für Mängel, soweit (a) der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an der von uns erbrachten Leistungen selbst oder durch Dritte vorgenommen hat, (b) eine Beistellung des Kunden mangelhaft war, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Änderung oder Beistellung ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels war. (5) Wir haften ferner nicht für Mängel, wenn die Software nach der Leistungsbeschreibung in Verbindung mit nicht von uns gelieferter Software Dritter oder Leistungen Dritter genutzt werden kann und Änderungen und Erweiterungen dieser Software Dritter oder Leistungen Dritter den Mangel verursachen. (6) Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), können wir den Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belasten, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können. (7) Im Falle von Mängeln sind wir im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Software zu liefern. (8) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Rücktritt oder Minderung zu verlangen bzw. den Mangel selbst zu beseitigen. (9) Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten im Übrigen die Bestimmungen in § 12. (10) Die Verjährungsfrist für alle Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr und beginnt mit der Freigabe durch den Kunden oder, falls dies zeitlich später erfolgt, mit der Zurverfügungstellung der Leistung.