Sehr geehrter Ratsuchender,
leider ist Ihre Beschreibung des Vorgangs sehr allgemein gehalten.
Ich gehe aber davon aus, dass Sie als Vertreter des Käufers handeln sollen (§ 164 BGB
).
Ihr Verhältnis zum Käufer / Vertretenen bestimmt sich nach dem Inhalt des Vertrages, hier Kaufvertragsschluss als Vertreter für den Vertretenen und Prüfung des Zustandes des Fahrzeugs.
Es könnte sich bei dem Auftrag um einen Auftrag im Sinne des Gesetzes handeln, d.h. um eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung (§§ 662 ff. BGB
) oder um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§§ 675 ff. BGB
) handeln.
Sie haften dem Vertretenen für die Verletzung vertraglicher Pflichten.
Sie sollten daher klären, welche Untersuchungs- bzw. Prüfpflichten sie haben, d.h. wie genau Sie den "guten Zustand" feststellen sollen, z.B. mittels einer Checkliste.
Das hängt natürlich auch von Ihrem Kfz-Sachverstand ab.
Da Sie von Gesetzes wegen auch für Fahrlässigkeit haften, ist zudem die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ratsam.
Die Angelegenheit sollte in Kenntnis aller Umstände geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
ich habe den Auftrag Eigenschaften gemäß einer Checkliste zu prüfen. Dafür hafte ich auch gerne. Außerdem bin ich beauftragt das Auto zu kaufen und zu überführen. Dies geschieht entgeltlich im Rahmen meiner selbstständigen Tätigkeit.
In einem separaten Vertrag wird der Umfang der Checkliste festgehalten, der Kaufpreis und die Route der Überführung.
Können Sie bitte näher auf den Haftungsausschluss im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bezüglich der Fahrlässigkeit eingehen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
die nicht zulässigen Haftungsausschlüsse im Rahmen von AGB finden sich in § 309 Nr. 7 a) und b) BGB
.
Für leicht fahrlässiges Handeln kann die Haftung ausgeschlossen werden, soweit nicht auch Körperverletzungen erfasst werden
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt