Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Arbeitsrecht finden sich keinerlei gesetzlichen Regelungen für Wettbewerbsverbote. Jedoch ist diese Materie im HGB ausführlich für Selbstständige geregelt. Das Handelsvertreterrecht wird deshalb entsprechend auch im Arbeitsrecht angewendet.
§ 74 II HGB
regelt, dass ein Wettbewerbsverbot nicht verbindlich ist, wenn dem Betroffenen (also Ihnen als Arbeitnehmerin) während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht eine Karenzentschädigung gezahlt wird, die zumindest die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
Ziff. 4) der vertraglichen Vereinbarung sieht vor, dass Ihnen eine Karenzentschädigung von 1 € pro Projektstunde gezahlt wird. Erforderlich wäre jedoch eine vertragliche Regelung, wonach Ihnen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer des Wettberwerbsverbots eine Karenzentschädigung von der Hälfte Ihres letzten Arbeitslohns gezahlt würde. Wenn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot also ein Jahr gelten soll, müsste Ihnen ein halbes Jahresgehalt zugesichert sein. Da dies nicht der Fall ist, ist die Wettbewerbsabrede nicht verbindlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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