Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine solche Vereinbarung wäre absolut unwirksam. Dies ergibt sich daraus, dass eine solche Gebühr für Besichtigungen im BGB im Maklerrecht nicht vorgesehen ist. Würde dies Vereinbarung stets aufs Neue abgeschlossen und kann sich der Besichtigende nicht hiergegen whren, so liegt eine Allgemeine Geschäftsbedingung vor, die aufgrund der oben dargestellten rechtlichen Grundlage - das Maklerrecht sieht eine solche Vergütung nicht vor - unwirksam ist. Eine Umsetzung ist also nicht möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Das die gesetzlichen Bestimmungen zum gegebenen Zeitpunkt diese Praxis nicht ausüben lässt ist bereits bekannt.
Die konkrete Fragestellung bezieht sich darauf wie Immobilienagenturen eine derartige Preisstruktur/ Vorgehensweise im gesetzlichen Rahmen integrieren können?
Müssten Juristische Maßnahmen gegenüber Ämter vorgenommen werden? Wie schafft man legale Rahmenbedingungen? Durch Anträge? Spezielle Genehmigungen?
Schließlich verhilft diese Vorgehensweise nachweislich unter anderem zu günstigeren Wohnraum und ist somit im Interesse aller beteiligten.
Es müsste ein Gesetzgebungsverfahren angestrengt werden und das Maklerrecht im BGB geändert werden. Andere Möglichkeiten hierzu gibt es nicht. Sie müssten also den Bundesrat, Bundestag oder die Regierung überzeugen, einen neuen Gesetzesentwuf vorzubereiten. Nur diese 3 Organe sind befugt, neue Gesetze vorzuschlagen.